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LG Landshut: Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Führen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu wegen einer unwirksamen Renovierungsklausel gar nicht verpflichtet sind, steht Ihnen nach einer Entscheidung des Landgericht Landshut (Urteil vom 21.11.2007, Az. 12 S 2236/07) gegen den Vermieter ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn sie in der irrigen Annahme gehandelt haben, zu Renovierungsarbeiten verpflichtet zu sein.

Das Gericht hat dies wie folgt begründet:

Nach § 539 BGB kann der Mieter vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich um Aufwendungen, weil sie zumindest auch der Mietsache zugute kommen sollten. Vorrangig zu prüfende Ansprüche aus § 536a Abs 2 BGB stehen den Klägern nicht zu.

Es liegen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vor.

Die Malerarbeiten waren (zumindest auch) ein objektiv fremdes Geschäft für einen anderen im Sinne des § 677 BGB, das die Kläger mit dem erforderlichen Willen, jedenfalls auch im Interesse der beklagten Vermieterin zu handeln, durchführten.

Da die Klausel, mit der deren Durchführung auf die Kläger übergewälzt werden sollte, unwirksam ist, führten die Kläger ohne wirksame Beauftragung ein Geschäft, das den Beklagten als Vermietern oblag und in deren Rechts- und Interessenkreis fiel. Da jene auch nicht während eines laufenden Mietverhältnisses, sondern in Hinblick auf dessen Beendigung durchgeführt wurden, handelten die Kläger auch nicht in dem eigenen Interesse, die Wohnung entsprechend ihren Wünschen und Vorstellungen zu verschönern und imstand zu halten (so aber Börstinghaus WuM 2005, 675,677).

Notwendig war dann weiterhin der sogenannte Fremdgeschäftsführungswillen - also die Absicht, die Renovierungsarbeiten nicht für sich selbst, sondern für den Vermieter ausführen zu wollen. Auch dies hat das Landgericht Landshut bejaht:

Gegen das Vorliegen [des] Fremdgeschäftsführungswillens spricht auch nicht der Umstand, dass die Kläger sich irrtümlicherweiser, auf Grund der von ihnen für wirksam erachteten Vertragsklausel, für verpflichtet ansahen, die Schönheitsreparaturen durchzuführen (so aber LG Berlin Urt.v. 23.10.2006, 62 S 187/06, Börstinghaus a.a.O, Lange NZM 2007, 785) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH schließt allein die Tatsache, dass sich der Geschäftsführer auf der Grundlage einer nichtigen vertraglichen Regelung irrigerweise für verpflichtet hält, das Geschäft eines anderen zu besorgen, die Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB nicht aus (vgl. BGH NJW 1993, 3196, NJW-RR 2005, 639, 641 NJW-RR 1993, 200, NJW-RR 1989, 970 m.w.N, Palandt-Sprau § 677 BGB Rn. 7 am Ende und Rn. 11). Dieser im Schrifttum umstrittenen Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Entscheidend ist, dass nach der tatsächlichen Willensrichtung der Parteien und unabhängig einer rechtlichen Bindung der Geschäftsführer im Wege eines Leistungsaustausches ein fremdes Geschäft besorgen wollte.
Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass gerade bei der Endrenovierung der Mieter letztlich kein tatsächliches, originäres Interesse an deren Vornahme hat, sondern die Leistung nur erbringt, weil er sich dazu verpflichtet hält.

Da die Durchführung der Schönheitsreparaturen auch dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprach, hat das Gericht den Mietern einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten zugesprochen.

Fazit:

Wer bei Beendigung des Mietvertrages die Wohnung renoviert und erst im Nachhinein feststellt, dass er durch den Mietvertrag gar nicht wirksam dazu verpflichtet war, kann nach der Entscheidung des Landgerichts Landshut vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. Für den Vermieter kann das teuer werden, weshalb er schon bei Vertragsschluss darauf achten sollte, keine unwirksame Klausel zu vereinbaren. Der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters verjährt gem. § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

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Abmahnung bei Verwendung rechtswidriger AGB

Gewerbliche Ebay-Verkäufer oder Webshop-Betreiber laufen ständig Gefahr, von konkurrierenden Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Oft ist eine fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht Auslöser für eine anwaltliche Abmahnung durch den Konkurrenten. Ob die zum 1. April 2008 geänderten Musterbelehrungen die Flut der Abmahnungen eindämmen wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht feststellen.

Aber schon die Verwendung fehlerhafter allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) kann eine kostenpflichtige Abmahnung auslösen: Das Landgericht Bochum (Urteil vom 08.07.2008 - Az. 13 O 128/05) hat nun entschieden, daß die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln, die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Denn durch rechtswidrige AGB könnten Kunden davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Als Beispiel sei genannt der (unwirksame) Ausschluss der Haftung des Unternehmers, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen. Da Kunden durch eine solche unwirksame AGB-Klausel abgeschreckt werden könnten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, bedeutet dies nach Ansicht des Gerichts für den Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müsse. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken.

Webshop-Betreiber und gewerbliche Ebay-Verkäufer sollten also bei der Gestaltung von AGB unbedingt darauf achten, diese rechtssicher zu formulieren. Angesichts der kaum überschaubaren Rechtsprechung zur Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln ist anwaltliche Beratung unverzichtbar. Wer die Kosten eines Anwaltes gleichwohl scheut, sollte besser gänzlich auf die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen verzichten. Diese sind nämlich, anders als die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherbelehrungen, nicht zwingend vorgeschrieben.

Wer sich hingegen auf “selbstgestrickte” AGB verlässt, um die Anwaltskosten zu sparen, läuft Gefahr, gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und wegen wettbewerbswidriger Angebote abgemahnt zu werden. Und das kann teuer werden: Das LG Bochum hat in vorstehender Entscheidung nämlich auch festgestellt:

“Bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit ist von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen. Bei 7 Verstößen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen (hier: in AGB-Klauseln) ist die Bemessung des Streitwerts auf 25.000,00 EUR angemessen.”

Schon bei einem Streitwert von 10.000 EUR belaufen sich die Verfahrenskosten in der Hauptsache auf mindestens 3.500 EUR - Kosten, die bei Hinzuziehung eines Anwaltes bei der AGB-Erstellung hätten vermieden werden können. Denn bei fehlerhafter Beratung haftet der Anwalt.

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BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Der BGH hat heute (Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07) darüber entschieden, daß Vermieter nicht berechtigt sind,  von ihrem Mieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Regelung zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist:

Aus der Pressemitteilung des BGH vom 09.07.2008:

[...]
Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten.
[...]

Das wird sehr viele Vermieter nicht freuen.

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A.C.A.B. kann teuer werden

Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 08.07.2008:

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Revisionsverfahren (1 Ss 329/2008) ein Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. März 2008 bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen.

Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200.- € zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.

In seinem Beschluss führt das Oberlandesgericht aus, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt „all cops are bastards“ beigemessen habe. Denn die Abkürzung „A.C.A.B.“ werde in Jugendsubkulturen und auch in der rechten Szene für diese englischsprachige Parole verwendet und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschließen. Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und sei nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis: Anders wird die Strafbarkeit zu beurteilen sein, wenn sich die Buchstabenfolge „A.C.A.B.“, zum Beispiel als Aufdruck eines T - Shirts, ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Personenmehrheit von Polizeibeamten richtet. In diesen Fällen kann es sich um eine nicht ausreichend konkretisierbare - und damit straflose - sog. Kollektivbezeichnung handeln.

Beschluss vom 23. Juni 2008; Az.: 1 Ss 329/08

Merke: Eine Beleidigung verliert ihren ehrverletzenden Charakter nicht dadurch, daß sie auf englisch oder nur als Akronym geäußert wird.

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Zutritt verboten

Das Bundesinneministerium hat heute den Katalog für den ab September vorgesehenen Einbürgerungstest veröffentlicht. Aus den 310 Fragen werden den Deutschen-Kandidaten 33 vorgelegt. Sie sind durch Ankreuzen im Multiple-Choice-Verfahren zu beantworten. Bestanden hat, wer mindestens 17 Fragen richtig beantwortet.

So berichtet Spiegel Online und stellt den Fragenkatalog allen Interessierten gleich als PDF zur Verfügung.

Wer sich die Fragen ausgedacht hat, scheint aber selbst nicht so genau Bescheid zu wissen.

So findet sich zum Beispiel folgende Frage im Katalog:


vermieter.png

Natürlich muß ich niemand von den dort schön politisch korrekt aufgezählten Männlein und Weiblein auf bloßes Verlangen in meine Wohnung lassen. Und den Vermieter auch nur, wenn er einen guten Grund dafür hat, Einlaß zu begehren. “Auf Verlangen” ist kein solcher Grund. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gilt nämlich auch für Mieter.

Aber ob das die gewünschte Antwort ist?

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Geschlaucht

Einmal nicht hingeschaut, schon war’s passiert: Eine Inline-Skaterin kam auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Sodann verklagte sie die Eigentümer des anliegenden Grundstücks auf Schadensersatz. Das Landgericht Koblenz verneinte die Erfolgsaussichten der Klage und versagte deshalb die Bewilligung der begehrten Prozeßkostenhilfe (Landgericht Koblenz 1 O 320/07).

Die dagegen erhobene Beschwerde beim OLG Koblenz blieb ohne Erfolg. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte die Entscheidung des Landgerichts:

Mit dem Landgericht kann davon ausgegangen werden, dass der über die Straße gelegte Gartenschlauch im Durchmesser von wenigen Zentimetern (noch) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, denn es handelt sich um ein geringfügiges und von jedermann klar erkennbares „Hindernis“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (VersR 2002, 727) sind Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen und für sie können keine anderen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt werden. Ist aber der dünne Gartenschlauch schon von jedem Fußgänger zu erkennen und problemlos zu bewältigen, kann für die Antragstellerin nichts anderes gelten.

Augen auf im Straßenverkehr - diese Warnung gilt auch für Rollschuhfahrer Rollerblader Inline-Skater, wie diese Klägerin schmerzlich erfahren mußte.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 15.1.2008, Az. 5 W 15/08)

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Komischer Vogel

Wer einem Polizeibeamten gegenüber äußert “Sie sind mir ein komischer Vogel” begeht damit noch keine strafbare Beleidigung. Das entschied jetzt das OLG Bamberg in einem Urteil vom 11.6.2008 (Az. 3 Ss 64/0).

Der Senat hat dazu ausgeführt:

Mit der Redewendung vom „seltsamen Vogel“ oder - wie hier – mit der synonym zu verstehenden (neuzeitlichen) Wendung vom „komischen Vogel“ wird seit jeher nicht mehr und nicht weniger als ein sonderbarer, (ver-)wunderlicher, eigentümlicher, merkwürdiger, befremdlicher oder mitunter auch ‚kauziger’ (vgl. daher die verwandte Redensart: ‚komischer Kauz’) Mensch bezeichnet. Ein ehrenrühriger Bedeutungsinhalt ist der umgangssprachlichen Redewendung darüber hinaus nicht beizumessen. Die Annahme einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB scheitert damit schon am äußeren Deliktstatbestand, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Angekl. die bereits objektiv nicht als ehrverletzend anzusehende, vielmehr von Art. 5 I GG als ohne weiteres statthafte Meinungsäußerung gedeckte Redewendung in Ausübung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gebraucht hat oder nicht. So findet sich die vermutlich schon auf vorchristliche lateinisch-römische Quellen (Juvenal) zurückzuführende Redensart („Rara avis in terris, nigroque simillima cygno“) in ihrer altdeutschen Fassung („Es ist eyn seltzamer vogel“) bei dem niederdeutschen Humanisten Eberhardus Tappius in seinem erstmals 1539 in Straßburg erschienen und seitdem vielfach neu aufgelegten Standardwerk ‚Germanicorum adagiorum cum latinis ac graecis collatorum Centuriae Septem’, einer 700 Sprichwörter griechischer, lateinischer und deutscher Herkunft umfassenden Kompilation als deutsche Redensart ebenso wieder wie etwa in seinen unterschiedlichen niederländischen Fassungen (u.a. „Het is een zeldzame vogel: onder duizend niet één“) in dem seit 1858 in Utrecht in drei Teilen von P.J. Harrebomée (1809 – 1880) herausgegebenen ‚Spreekwoordenboek der Nederlandische taal’ (vgl. für die jeweiligen Fundstellennachweise: Wander, Karl Friedrich Wilhelm, Deutsches Sprichwörter-Lexikon, 4. Band , Leipzig 1867, S. 1670, Nr. 599).

Indes ist davon abzuraten, einem Polizisten auch durch entsprechende Gesten zu verdeutlichen, daß man ihn für einen “komischen Vogel” hält und ihm denselbigen zu zeigen. Das wird nämlich zumeist sehr teuer.

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Konstruktionsplan eines Kirschteilchens

Das Landgericht Hagen hatte sich in einem Berufungsverfahren (LG Hagen vom 21.5.2008 - 10 S 14/08 ) mit der Schadensersatzklage eines Bäckerei-Kunden zu befassen, der sich beim Biß in einen “Kirschtaler” einen Zahn abgebrochen hatte, nachdem er auf einen Kirschkern gebissen hatte.

Das Landgericht bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts und sprach dem Kläger gegen die beklagte Bäckerei einen Anspruch auf Ersatz seines der Höhe nach unstreitigen materiellen Schadens und ferner seines immateriellen Schadens aufgrund des Vorfalls gem. §§ 1 I, 8 S. 1, 2 ProdHaftG zu. Ein Schmerzensgeld von € 200 wurde für angemessen erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Es liegt ein Produktfehler gem. § 3 I ProdHaftG eines von der Beklagten hergestellten Produkts vor. Der von der Beklagten hergestellten Kirschtaler enthielt einen Kirschkern.

[...]

Dass der Kirschtaler einen Kirschkern enthielt, stellt auch einen Produktfehler dar.

Gem. § 3 I ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Kirschteilchen einen Kirschkern enthält. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs umfassen die Eignung von verzehrfertig angebotenen Lebensmitteln zum Verzehr ohne Verletzungsgefahr, und dies nicht erst nach eingehender Kontrolle durch den Verbraucher, wie es sonst vorliegend nötig wäre.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es technisch schwierig oder teuer ist, sämtliche Kirschen zu entsteinen bzw. zu überprüfen, ob die von Dritten bezogenen Kirschen sämtlich entsteint sind.

Ein sogenannter Fabrikationsfehler wie vorliegend lässt sich ermitteln durch Vergleich der Beschaffenheit des schadensträchtigen Produkts mit einem Referenzprodukt, das dem Bauplan des Herstellers entspricht (MüKo/Wagner, 4. Auflage 2004, § 3 ProdHaftG Rn. 30). Die Beklagte vertreibt gerade nicht Kirschteilchen mit naturbelassenen, nicht entsteinten Kirschen, sondern bezieht und verarbeitet entsteinte Kirschen. Die Steinlosigkeit entspricht ihrem „Konstruktionsplan“. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch maßgeblich von demjenigen, den das OLG L2 (NJW 2006, 2272 ff.) zu entscheiden hatte und der Erdnüsse betraf, die lediglich mit Schokolade überzogen wurden und sonst naturbelassen waren. Es wurde also keine Modifikation der Nusskerne selbst vorgenommen, die im Einzelfall – wie vorliegend das Entsteinen der Kirschen – misslang.

Dass einzelne Steine in den Kirschen verbleiben, stellt deshalb einen Ausreißer dar, also eine einzelne an der Konstruktionsbeschreibung gemessen negative Abweichung (Fehlproduktionen), wobei unschädlich ist, ob dies trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar ist (vgl. LG E, NJW-RR 2005, 678 ff.).

Gerade für solche Fehler begründet das Produkthaftungsgesetz – anders als § 823 I BGB – aber die verschuldensunabhängige Haftung (MüKo/Wagner, 4. Auflage 2004, § 1 ProdHaftG Rn. 56, § 3 Rn. 30; LG E, a.a.O.; implizit auch OLG L2, NJW 2006, 2272). Dass die Bevölkerung bei allen Produkten bei genauem Nachdenken mit Ausreißern rechnen kann, hindert somit nicht die Annahme eines Produktfehlers.

Das Landgericht hat die Revision zugelassen, “da, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden ist, wieweit der (ursprüngliche) Zustand von Naturprodukten die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs modifizieren kann.”

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Verloren - na und?

Ich weiß nicht, wie meine Leser das sehen. Aber mich hat während der gestern zuende gegangenen EM das große Fieber nicht richtig gepackt. 

Anders noch vor 2 Jahren, als ich nach dem Ausscheiden der deutschen Mannschaft im Halbfinale sogar Tränen vergossen habe, läßt mich auch die gestrige Finalniederlage ziemlich kalt. Verloren - na und?

Liegt es daran, daß es “nur” eine EM war - und keine WM? Liegt es daran, daß das Turnier diesmal nicht zuhause stattgefunden hat und ich kein Spiel live im Stadion verfolgen konnte? Oder liegt es an dem mäßigen Auftreten der deutschen Mannschaft, das zu keinem Zeitpunkt euphorische Gefühle wecken konnte?

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Gestatten, Europameister!

Vielleicht lag es auch einfach an dem nervigen Hype, der aus Menschen, die noch nie ein Fußballstadion von innen gesehen haben, nun die reinsten Über-Fans gemacht hat. Eine Stuttgarter Ultra-Seite hat dies treffend beschrieben:

“Zum einen wäre da die Zensur der UEFA. Erstmals produzierte die UEFA die EM-Fernsehbilder selbst und wachte mit chinesischer Akribie über die “Sauberkeit”. Worauf es der UEFA dabei ankam: Störungsfrei und klinisch rein sollte die EM aussehen, gesäubert von allem. Nichts war zu sehen von brennenden Flaggen (um nationale Gefühle nicht zu verletzen) oder von den Fans, die auf den von Medien aufdiktierten Karnevals-Schwachsinn mit Blumenketten, Hüten, Perücken, Gesichtsfarben und sonstigem peinlichen Nonsens verzichtet haben und ihr Land traditionell nur mit Fahne oder Trikot oder in zivil unterstützten (weil solche Fans ja immer ein “Sicherheitsrisiko” sind). Stattdessen wurden massig verkleidete Karnevalisten gezeigt, die bei der EM vor 4 Jahren Fußball noch primitiv fanden und seit der WM 2006 mit dem Mainstream-Autofähnchen-Strom mitschwimmen. Also jene von den Massenmedien geleiteten, meinungslosen Zeitgenossen, die das ganze Jahr über, wenn man von seinen VfB-Auswärtsfahrten erzählt, den Kopf schütteln (”Wie kann man nur so weit fahren nur für ein Fußballspiel”) und jetzt plötzlich bei allen EM-Spielen live im Stadion mitfiebern.

Abseits der Stadien versuchten uns die deutschen Medien eine “heile EM-Welt” zu verkaufen und berichteten ständig nur von der “tollen Party” und den “friedlich feiernden Fans”. Dass es z.B. in Berlin zu einer Messerstecherei kam, in Stuttgart zu Auseinandersetzungen mit der Polizei oder in Dresden Steine flogen und Schaufensterscheiben von Döner-Läden eingeworfen wurden, fand nur am Rande bzw. gar keine Erwähnung. Dafür überall Reporter “live vor Ort und mittendrin in der Party” mit um das Mikrofon gewickelter Blumenkette vor einem Haufen kostümierter EM-Narren, die sich vor der Kamera auf Kommando zum Deppen machten.

Mein Fazit: Ich bin froh, daß der Bohai, der um das Turnier gemacht wurde, nun wieder vorbei ist.  Und in wenigen Wochen beginnt der richtige Fußball wieder. Ganz ohne Eventheinis auf den Straßen und in den Biergärten.

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Die Rückkehr des Prinzen

Seit Christoph Daums Rückkehr ans Geißbockheim haben sich die Sehnsüchte und Wünsche der Fans des 1. FC Köln wohl nicht mehr so sehr auf eine einzige Person fokussiert, wie nun auf Lukas Podolski.

Prinz Poldi, der verlorene Sohn, der den Verein vor genau 2 Jahren in Richtung München verlassen hat und beim FC Bayern zum Reservisten degradiert wurde, während er im Dress der Nationalmannschaft immer wieder durch herausragende Leistungen überzeugen konnte, ist bei seinem derzeitigen Arbeitgeber dem Vernehmen nach sehr unglücklich.

“Natürlich bin ich unzufrieden, da ist es doch klar, dass ich mir Gedanken mache”, äußerte Poldi bereits im Januar dieses Jahres gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Und diese Unzufriedenheit dürfte sich in den vergangenen Wochen noch verstärkt haben. Denn während Spieler wie Franck Ribery und Luca Toni, die bei der gestern zu Ende gegangenen Europameisterschaft überwiegend durch Unfähigkeit auffielen, bei den Bayern als gesetzt gelten, wird Lukas Podolski auch in der nächsten Saison bei den Bayern wieder nur die Bank drücken müssen, wie Vorstandschef Karl-Heinz Rummenigge erst vor wenigen Tagen unmißverständlich klarstellte.

Währenddessen ließ Podolski nach dem Sieg im Halbfinale über die Türken “Viva Colonia” in der Kabine der deutschen Nationalmannschaft laufen und stürmte unmittelbar nach dem Spiel zu einigen Fans hin, weil die “wie Kölner aussahen”.

Offenbar ist man sich deshalb nun auch beim FC Bayern bewußt, daß man einen Spieler nicht gegen seinen Willen halten kann. Darauf deutet das heutige Interview mit Trainer Jürgen Klinsmann auf der Homepage des FC Bayern hin:

fcbayern.de: Wie beurteilen Sie die Leistungen „Ihrer“ Spieler vom FC Bayern?
Klinsmann: “Ich glaube, dass die Bayern-Spieler der Europameisterschaft mit ihren Stempel aufgedrückt haben. Schweinsteiger hat phasenweise sehr gut gespeilt, Philipp Lahm war der Linksverteidiger des Turniers. Marcell Jansen hat Aufs und Abs gehabt, Miro Klose hing durch die Konstellation, dass man auf ein 4-5-1 umgestellt hat, leider oftmals in der Luft, es war sehr schwer für ihn. Aber auch Hamit Altintop hat eine Bomben-Europameisterschaft gespielt. er hat die Türken mitgezogen, er wurde zum Leader dieser Mannschaft. Ich habe ihm auch gleich gratuliert, dass er wirklich stolz sein kann auf das, was er mit der Türkei erreicht hat.“

Dem aufmerksamen Leser wird aufgefallen sein, daß dort ein Name nicht genannt wurde. Anscheinend sieht selbst Jürgen Klinsmann Lukas Podolski nicht mehr im Bayern-Trikot auflaufen.
Zeitgleich erklärt FC-Geschäftsführer Claus Horstmann im Kölner Express: “Wenn es eine Möglichkeit gibt, werden wir uns um Podolski bemühen und uns voll ins Zeug legen.“

Wenn selbst der als sachlich und zurückhaltend bekannte Claus Horstmann sich der Boulevard-Presse gegenüber schon so äußert, liegt die Vermutung nahe, daß sich die beteiligten Vereine bereits einig sind. Sobald der FCB einen Nachfolger für Lukas Podolskis Platz auf der Ersatzbank verpflichtet hat, könnte der Prinz in die kölsche Heimat zurückkehren.

Dazu passt auch die heutige Meldung im Münchener Merkur: “[....] zieht es Podolski nicht mit Macht ins Schwabenland. Lieber wäre ihm eine Rückkehr zum 1. FC Köln, vor dessen Homepage er jeden Tag eine lange Zeit verbringt.

Ganz Kölle würde Kopf stehen.

Update, 17:18 Uhr:

Auf der FCB-Homepage findet sich nun ein Protokoll von Klinsmanns erstem Arbeitstag bei den Bayern. Wir lesen: “18.50 Uhr: Zusammen mit Karl-Heinz Rummenigge, Uli Hoeneß und Karl Hopfner ist Klinsmann am Münchner Flughafen. Persönlich nehmen sie die frisch gebackenen Vize-Europameister des FC Bayern (Klose, Schweinsteiger, Lahm, Jansen) in Empfang.

:-)

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