Archiv der Kategorie 'Recht'



Kündigung bei Führerscheinverlust

Das Arbeitsgericht Frankfurt a. Main hat die fristlose Kündigung einer Arzthelferin für rechtmäßig erachtet, die nach einem Autounfall ihre Fahrerlaubnis entzogen bekommen hatte (Urteil v. 3.3.2008 - 1 Ca 7502/07).

Dem Arbeitgeber hatte die Arzthelferin mitgeteilt, daß sie die ca. 30 Kilometer lange Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnort ohne Auto nicht mehr bewältigen könnte. Der Arbeitgeber hatte ihr daraufhin angeboten, sie bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis unbezahlt von der Arbeit freizustellen. Dies hatte die Arzthelferin jedoch abgelehnt, was den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasste.

Offenbar um einer Sperrzeit nach § 144 SGB III wegen Eigenverschuldens an der Kündigung zu entgehen, zog die Arzthelferin dann gegen die Kündigung vor das Arbeitsgericht. Die Richter bestätigten die Kündigung und gaben der Dame noch mit auf den Weg, daß ihre Kündigungsschutzklage rechtsmißbräuchlich sei.

Die Entscheidung liegt im Volltext noch nicht vor - aber die Klagebegründung dürfte spannend sein. Der gesunde Menschenverstand hätte der Klägerin sagen müssen, daß sie von ihrem Arbeitgeber nicht erwarten durfte, daß er sie - bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis - weiter bezahlen würde, während sie zuhause sitzt und Däumchen dreht.

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Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

Presseerklärung des Bundesjustizministeriums:

Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.

“Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Im letzten Jahr haben die Verbraucher nach jüngsten Erhebungen mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben – mehr als dreimal soviel wie 2002. Durch die Neufassung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden den Kunden zukünftig ihre Rechte noch klarer vor Augen geführt. Zudem geben wir den Unternehmen die nötige Rechtssicherheit, um in diesem Zukunftsmarkt erfolgreich zu sein”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden.
In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.
Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird.
Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.
Den aktuellen Text der Verordnung können Sie unter http://www.bmj.de/bgbinfovo herunterladen.

Wie “klar” die neue Musterwiderrufsbelehrung tatsächlich ist, wird sich zeigen. Solange die Musterbelehrung nicht gesetzlich geregelt ist, wird es immer Anwälte geben, die auch die neue Musterwiderrufsbelehrung für abmahnwürdig erachten. Rechtssicherheit wird der Verwender der Belehrung erst erhalten, wenn sie - weil in Gesetzeskraft erwachsen - auch für Gerichte bindend ist.

Die neuen Belehrungsmuster gibt es als PDF hier:

Mehr zum Thema findet sich im Shopbetreiber-Blog.

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Verdächtige Telefonate

FAZ.NET berichtet:

Das amerikanische Militär will den im Lager Guantánamo auf Kuba inhaftierten mutmaßlichen Terrorverdächtigen künftig regelmäßige Telefongespräche mit ihren Familien erlauben. Etliche von ihnen werden dort schon bis zu sechs Jahre in extremer Isolation festgehalten. Wie das amerikanische Verteidigungsministerium am Dienstag mitteilte, soll die Maßnahme die Bedingungen der Häftlinge erleichtern.

Na, das nenne ich doch mal entgegenkommenden Service. Schon nach wenigen Jahren totaler Isolation dürfen die ohne rechtsstaatliches Verfahren eingesperrten ‘Verdächtigen’ wieder mit der Außenwelt in Kontakt treten und ihren Lieben daheim mitteilen, daß sie gefoltert werden noch leben.

Die Amerikaner werden doch wohl nicht plötzlich die Menschenrechte wiederentdecken? Wo soll das noch hinführen? Am Ende gibt’s noch Snowboarding statt Waterboarding.

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Wider den Führerscheintourismus

“Wer säuft, der läuft.” Dieser vom Berliner Kollegen Hoenig gerne geschilderten Rechtsfolge einer zu hohen Blutalkoholkonzentration versuchen besoffene betroffene Verkehrssünder immer wieder dadurch zu entgehen, daß sie einen ausländischen Führerschein erwerben. Der Haken dabei: Für eine von einem Mitgliedsstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis gilt zwar der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Allerdings kann man immer nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins sein.

Das VG Neustadt hat deshalb nun den Versuch der Umgehung eines Fahrerlaubnisentzugs durch Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis als rechtsmissbräuchlich angesehen (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. v. 14. 1.2008 – 3 L 1568/07.NW).

In dem konkreten Fall drohte dem Betroffenen der Entzug seiner Fahrerlaubnis, nachdem er wegen mehrere Verkehrsverstöße aufgefallen war. Ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU, zu deutsch: “Idiotentest”) brachte er nicht bei, sondern ließ sich stattdessen in Tschechien einen Führerschein ausstellen.

Wegen des nicht vorgelegten Gutachtens kündigte die Behörde an, ihm den Führerschein zu entziehen. Daraufhin verzichtete der Betroffene auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis teilte er nicht mit.

Nachdem die Behörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, erkannte sie ihm mit sofortiger Wirkung das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Betroffene legte dagegen Widerspruch ein und zog mit dem Ziel vorläufigen Rechtsschutzes vor das zuständige Verwaltungsgericht, welches aber der Führerscheinbehörde Recht gab:

Denn Tschechien habe dem Antragsteller überhaupt keinen Führerschein ausstellen dürfen, da dieser noch im Besitz der deutschen Fahrerlaubnis gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Antragssteller beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis den Besitz der deutschen Fahrerlaubnis verschwiegen habe, so wie er anschließend beim Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis nicht mitgeteilt habe.

Auf den Grundsatz, daß Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, auch hier Kraftfahrzeuge führen dürfen, könne sich der Antragsteller deshalb nicht berufen, da er rechtsmissbräuchlich gehandel habe.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt worden.

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Telefonieren im Auto? Motor aus!

Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem “Fahrzeugführer [...] die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.”

Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes verwundert es, daß sich das OLG Hamm mit der Frage beschäftigen mußte, ob ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt, wenn der Fahrer an einer roten Ampel den Motor ausschaltet und sein Mobiltelefon benutzt. Das Amtsgericht Iserlohn hatte den Fahrer deshalb nämlich zur Zahlung einer Geldbuße von € 40,00 verurteilt - was dieser nicht auf sich sitzen ließ.

Der Senat der Senat des OLG in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 6.9.2007, (OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2007 - 2 Ss OWi 190/07):

Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Es liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der StVO vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gilt nämlich nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen ist, stellt eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung dar. (Pressemitteilung des Gerichts)

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BGH: Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein

Daß Rauchen eine äußerst dumme Angewohnheit ist, hat sich inzwischen herumgesprochen. Zum Ärger von Vermietern hat die Rechtsprechung aber das Rauchen in Mietwohnungen als zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörend definiert. Will sagen: Ein Mieter darf in den gemieteten vier Wänden seine Lunge teeren, wie er möchte.

Der für Wohnraummietsachen zuständige achte Senat des Bundesgerichtshof hat dieses Recht mit einer heute verkündeten Entscheidung (Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07) zum Teil eingeschränkt:

Er hat entschieden, daß das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.

Der Entscheidung lag laut Pressemitteilung des BGH folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten “eingefressen”. Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.

Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

[...]

Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bestand deshalb nicht.”

Kann der Vermieter also nachweisen, daß es mit bloßem Überstreichen der Nikotinflecken nicht getan ist, hat er gute Chancen, den rauchenden Mieter zur Kasse zu bitten.

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Buchtipp: Medien-, IT- und Urheberrecht

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Herausgegeben von Prof. Dr. Rolf Schwartmann

Praxishandbuch

Gebunden: 1044 Seiten
Verlag: C. F. Müller, Heidelberg, 2008
ISBN: 978-3-8114-3521-6
Preis: 118,00 EUR

Details: Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Zypries erfreut über Entscheidung des BVerfG

Nachdem das Bundesverfassungsgericht heute dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber seine Vorschriften zur Online-Durchsuchung als verfassungswidrig um die Ohren gehauen hat, und damit damit auch die Regelung des Bundesgesetzgebers zur Vorratsdatenspeicherung auf der Kippe stehen dürfte, versuchen nun die verantwortlichen Politiker das Urteil in ihrem Sinne zu interpretieren.

So ließ Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer ersten Stellungnahme über eine Pressemitteilung ihres Ministeriums verlauten, daß Sie sich darüber freue, “dass die Karlsruher Richter meine Rechtsauffassung bestätigt haben, dass bei einem mit ganz erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Ermittlungsinstrument Verfahrenssicherungen auf hohem Niveau zum Schutz der Bürgerrechte eingezogen werden müssen. Eine Online-Durchsuchung darf grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden, wir brauchen klare Löschungsregeln und die Möglichkeit des Betroffenen, nachträglich die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.”

“Mit dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme stärkt das Bundesverfassungsgericht die Freiheitsrechte. Ich begrüße, dass die Karlsruher Richter damit zugleich das Vertrauen von Bürgern und der Wirtschaft in die Integrität und Vertraulichkeit von Computersystemen stärken. Dies ist ausgesprochen wichtig, weil Informationstechnologie aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken ist.”

Zypries machte aber auch deutlich, daß das “neu entwickelte Grundrecht” durch Gesetz eingeschränkt werden kann und der Bundesinnenminister nun für den präventiven Bereich gefordert sei, Formulierungen für das BKA-Gesetz vorzulegen, die den Ansprüchen des Urteils, nachdem insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung umfassend geschützt bleiben müsse, genügten.

Ihr eigenes Haus werde im Bereich der Strafverfolgung u.a prüfen, “ob es einer Vorschrift in der Strafprozessordnung bedarf, um zu Strafverfolgungszwecken unter engsten Voraussetzungen eine Online-Durchsuchung von Computersystemen zu ermöglichen. Im Blick haben wir dabei Fälle, in denen erfolgreiche Ermittlungsarbeit den Zugriff auf Speichermedien zwingend erfordert. Dies kann der Fall sein, wenn es um die Aufklärung organisierter Strukturen im Terrorismusbereich geht.

Offenbar hat die Ministerin das Urteil noch nicht richtig gelesen. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es klipp und klar:

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.”

Die pauschale “Aufklärung organisierter Strukturen im Terrorismusbereich” dürfte demnach nicht zur Rechtfertigung eines Eingriffes in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ausreichen, sofern keine konkrete Gefahr für die vom Bundesverfassungsgericht genannten Rechtsgüter besteht.

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Bundesverfassungsgericht: Online-Durchsuchung in NRW verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute morgen die nordrhein-westfälischen Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes zur Online-Durchsuchung und Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Nach Auffassung des für Grundrechte zuständigen ersten Senates, verletzt § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG NW, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (”Online-Durchsuchung”) das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Insbesondere wahre die Vorschrift nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit:

“Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen.
Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.

Ebenfalls nichtig, weil verfassungswidrig, ist die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet, welche in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG NW geregelt ist. Denn “das heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Die Entscheidung des Gerichtes ist zu begrüßen. Sie zeigt dem Gesetzgeber seine Grenzen auf - grenzenlose Schnüffelei ist mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das BVerfG mit seinem heutigen Urteil auch noch ein neues Grundrecht entwickelt: Das “Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ als Ausprägung des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welchem auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung entscheidenden Bedeutung zukommen dürfte.

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Schnüffelstaat

“Ich will weg hier. Der Staat macht mir Angst.” Das sagte mir heute kein paranoider Revoluzzer, der schon 1985 gegen die Volkszählung auf die Straße gegangen ist, sondern ein Kollege, der allgemein für seine Sachlichkeit und analytisches Denken geschätzt wird.

Warum sagt er das? Ich habe ihn mit diesem Bericht aus der heutigen taz konfrontiert:

Hamburg: Auf der Suche nach militanten G-8-Gegnern kontrollieren Polizisten in einem Hamburger Briefzentrum systematisch die Post. Nach taz-Informationen arbeiten Ermittler des Landeskriminalamtes im Briefzentrum Mitte am Kaltenkirchener Platz in einem eigens dafür eingerichteten Raum. Dabei würden auch Briefe geöffnet, hieß es. Die Polizisten konzentrieren sich vor allem auf Sendungen in die Stadtteile Altona, St. Pauli, Eimsbüttel sowie in das Schanzen- und das Karoviertel. [...]

So weit sind wir also schon (wieder). Und der Generalsekretär meiner ehemaligen Partei hat nichts besseres zu tun, als den Rücktritt des (einschlägig erfahrenen) Bundestagsvizepräsidenten zu fordern, weil dieser zurecht die Entnahme von Geruchsproben von G8-Gegnern mit Stasi-Methoden verglichen hat. Motto: Der Überbringer schlechter Nachrichten ist immer selbst der Übeltäter.

Kassandra läßt grüßen.

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