Archiv der Kategorie 'Recht'

Mitgefangen, mitgehangen: BGH bestätigt bundesweites Stadionverbot wegen Gruppenzugehörigkeit

PM des BGH vom 30.10.2009:

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf.

Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten (MSV-Arena) ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter der Bezeichnung „MSV Duisburg“ unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC Bayern München statt. Der Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC Bayern München, zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern des MSV Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde u. a. der Kläger in Gewahrsam genommen.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die MSV-Arena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des DFB (DFB-Richtlinien). Danach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzuheben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden.

Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.

Der Kläger behauptet, an den  im Übrigen nur kleineren - Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die MSV-Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur Feststellungsklage für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen können. In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.

Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht.

Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter „Fans“ zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.

Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.

Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.

Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben.

Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08

LG Duisburg – Urteil vom 20. November 2008 – 12 S 42/08

AG Duisburg – Urteil vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07

Karlsruhe, den 30. Oktober 2009

24.10.2009

Anmerkung:

Entscheidend für die Verhängung des Stadionverbots ist nach Auffassung des Senats nicht die Frage, ob der Betroffene sich strafbar gemacht hat, sondern die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, „mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde“. Diese gebe Anlass zu der Sorge, dass „er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt“.

In künftigen Verfahren gegen Stadionverbote müssen die Betroffenen also nicht nur nachweisen, dass Sie sich nicht strafbar gemacht haben, sondern dass sie nicht zu einer Gruppe gehören, von der weitere Störungen zu erwarten sind. Dieser Sippenhaft kann der Betroffene quasi nur dadurch entgehen, dass er nachweist, keiner Gruppe zuzugehören und nur zufällig mit aufgegriffen worden zu sein – oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vorweisen kann. Denn dann ist das Stadionverbot nach den DFB-Richtlinien aufzuheben.

Ach ja: Fußballfans sind keine Verbrecher. Jedenfalls die meisten nicht.

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Unpünktliche Mietzahlungen und das Recht zur fristlosen Kündigung

Dauernde unpünktliche Mietzahlungen können, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits höchstrichterlich entschieden, einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter darstellen. Denn zur Pflicht des Mieters gehört nicht nur, dass er die Miete vollständig zahlt, sondern auch die pünktliche Zahlung zu dem vertraglich vereinbarten Termin. In den meisten Mietverträgen ist dazu der 3. Werktag eines Monats, vereinbart. Fehlt eine vertragliche Regelung, gilt § 556b BGB, nach dem die Miete ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen ist.

Zahlt der Mieter dauerhaft unpünktlich, riskiert er, nach vorheriger Abmahnung, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Das gilt aber nicht, wenn den Mieter an der verspäteten Zahlung kein Verschulden trifft, weil etwa das Jobcenter der Stadt die Mietzahlung übernommen hat, aber die Miete regelmäßig verspätet anweist. Dies hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 21. Oktober 2009  (Az. : VIII ZR 64/09) entschieden.

Die am 3. Werktag fälligen Mietzahlungen gingen beim klagenden Vermieter für April 2008 am 11. April und für Mai 2008 am 7. Mai ein. Daraufhin erhielt der Mieter vom Vermieter zunächst eine Abmahnung. Gleichwohl wurden auch die Mieten für die Folgemonate nicht pünktlich gezahlt. Draufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und klagte vor dem Amtsgericht auf Räumung der Wohnung. Die Klage verlor er, ebenso die beim Landgericht eingelegte Berufung.

Nun hat auch der BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Es bedürfe nämlich der Würdigung aller Umstände im Einzelfall. Der beklagte Mieter sei seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen. Die Zahlungsverzögerungen beruhten allein darauf, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit gewesen sei. Dies seit dem Mieter aber nicht vorzuwerfen. Ein etwaiges Verschulden des Jobcenters an der verspäteten Mietzahlung sei dem Mieter nicht zuzurechnen.

Die Entscheidung des BGH stellt klar auf den Wortlaut des § 543 Abs. 1 BGB ab. Danach kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, „wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

An einem Verschulden des Mieters fehlt es aber bei verzögerter Zahlung durch die Behörde.

Die Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für Mieter:  Wer nicht auf die Mietzahlung durch eine Behörde angewiesen ist, muss dafür Sorge tragen, dass die Miete zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto des Vermieters ist – andernfalls droht nach vorhergehender Abmahnung eine berechtigte, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

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BGH: Genossenschaftlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Mieterhöhungen

Auf einen Grundsatz, dass sich eine Mieterhöhung an alle Mieter eines Hauses gleichermaßen richten muss, kann sich der Mieter einer Genossenschaftswohnung, der als einziger Mieter die Miete wegen Baulärm gemindert hat, nicht berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 14. Oktober 2009 (Az. : VIII ZR 159/08) entschieden.

Hintergrund der Entscheidung:

Die Klägerin war seit 1971 Mieterin einer Genossenschaftswohnung in Köln. Die Genossenschaft führte im Herbst 2005 Sanierungsarbeiten an den Balkonen der Wohnanlage aus und tauschte zudem die Fenster aus.

Dabei wies die Genossenschaft darauf hin, dass sie in der Regel von einer Erhöhung der Miete aus Anlass von Modernisierungsmaßnahmen absehe. Allerdings müssten Genossenschaftsmitglieder, die wegen der Bauarbeiten auf Ihrem Recht der Minderung der Miete bestünden, damit rechnen dass die Miete zum nächstmöglichen Zeitpunkt erhöht würde.

Die Klägerin kümmerte das jedoch nicht: Sie minderte die Miete wegen der Bauarbeiten um 50% und bekam daraufhin von der Genossenschaft ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete vorgelegt. Dem stimmte die Klägerin nicht zu.

Die Genossenschaft klagte in der Folge ihren Anspruch auf Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren ein. Amtsgericht (1. Instanz) und Landgericht (2. Instanz) gaben ihr Recht, da das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB berechtigt sei.

Die Klägerin zog daraufhin in die Revision vor den BGH. Sie sah den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil sie als einzige Mieterin im Hause die Mieterhöhung erhalten habe. Der BGH sah dies aber nicht so und bestätigte die Urteile von Amts- und Landgericht Köln:

Nach dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen einzelne Mitglieder der Genossenschaft nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt werden, als andere Mitglieder. Wesentlich gleiche Sachverhalten dürfen nicht willkürlich ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich behandelt werden.

Eine solche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verneinte der BGH: Die Klägerin habe, als einziges Mitglied der Genossenschaft, die Miete wegen der durch die Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen gemindert und deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Genossenschaft ihr gegenüber auf eine nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung ebenso verzichtete, wie gegenüber den anderen Bewohnern des Hauses, die keine Minderung geltend gemacht hatten. Die Klägerin habe, wie alle anderen Genossenschaftsmitglieder auch, die Wahl gehabt, auf die Minderung zu verzichten, und dafür keine Mieterhöhung zu erhalten.

Aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung folge nicht, dass die Klägerin sowohl in den Genuss der Mietminderung, als auch des freiwilligen Verzichts der Beklagten auf die nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung kommen muss.

Die Entscheidung ist konsequent: Nicht nur in Köln gelten die bekannten Grundsätze: „Die eine Hand wäscht die andere“ und „Wie Du mir, so ich Dir.“ Die Klägerin war nicht bereit, freiwillig auf ihr Recht zur Mietminderung zu verzichten, erwartete aber einen ebensolchen Rechtsverzicht von der Genossenschaft. Dem haben die mit der Sache befassten Gerichte nun zurecht eine deutliche Abfuhr erteilt, was im Ergebnis fair ist: Denn hätte die Genossenschaft auch der Klägerin gegenüber auf eine Mieterhöhung verzichtet, wären damit alle anderen Genossenschaftsmitglieder, die auf Ihr Minderungsrecht verzichtet haben, die Dummen gewesen.

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Halbe Wahrheiten

In seinem gestrigen Beitrag weist der Kölner Kollege Wagner auf die vielfältigen Möglichkeiten hin, einer Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch wegen Urheberrechtsverletzung zu begegnen. Unter anderem verweist er auf Urteile des LG Mannheim und des OLG Frankfurt a.M., nach denen Inhaber von Internetanschlüssen, über die Rechtsverletzungen begangen wurden, nicht automatisch als Störer in Anspruch genommen werden können.

Was der Kollege indes verschweigt: Im Bereich der Urheberrechtsverletzungen gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“ des § 32 ZPO, wonach sich die Rechteinhaber das Gericht, bei dem sie Klage einreichen oder eine einstweilige Verfügung beantragen, aussuchen können. Denn nach immer noch überwiegender Auffassung und Rechtsprechung ist der örtliche Gerichtsstand bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist – und damit grundsätzlich überall. Denn da das Internet an jedem Ort genutzt werden kann, kommt auch jeder Ort als Begehungsort in Betracht, mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit überall gegeben ist. Es gibt zwar eine Tendenz in der Rechtsprechung, den fliegenden Gerichtsstand einzugrenzen (vgl. nur OLG München vom 7.5.2009 – 31 AR 232/09) – durchgesetzt hat sich diese Meinung aber noch nicht.

Folglich machen die Rechteinhaber ihre Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in der Regel natürlich nicht vor dem LG Mannheim oder dem OLG Frankfurt geltend, sondern stattdessen bei Gerichten, die weniger strenge Maßstäbe an die Störerhaftung stellen und bei denen sie sicher sein können, zu obsiegen. Beispielhaft seien das LG Düsseldorf oder das LG Köln genannt. Dort nutzen dem Abgemahnten dann aber der Verweis auf die doch viel günstigere Rechtsprechung des LG Mannheim und des OLG Frankfurt a.M. herzlich wenig.

Der Kollege hätte der Vollständigkeit halber darauf hinweisen können, denn der fliegende Gerichtsstand ist bei der Prüfung, ob man es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lässt, von entscheidender, wirtschaftlicher Bedeutung. Mein darauf hinweisender Kommentar im Blog des Kollegen wurde umgehend gelöscht, die von mir verwendete E-Mail-Adresse für weitere Kommentare gesperrt.

Honi soit qui mal y pense.

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Abmahnungen drohen: Widerrufsrecht bei Dienstleistungen im Internet geändert!

Eine weitgehend noch unbekannte Änderung des § 312d BGB birgt das Risiko teurer Abmahnungen für Anbieter von Dienstleistungen im Internet.

§ 312d Abs. 3 BGB lautete bis zum 03.08.2009 wie folgt:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst  hat.“

Genau so steht es auch in einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen. Nach altem Recht war das auch nicht zu beanstanden.

Seit dem 04.08.2009 lautet § 312d Abs. 3 BGB aber wie folgt:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Das Gesetz unterscheidet also nicht mehr zwischen Finanz- und sonstigen Dienstleistungen. Seit dem 04.08.2009 reicht es also nicht mehr aus, dass der Unternehmer auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat – der Vertrag muss – wenn das Widerrufsrecht vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB erlöschen soll – auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein.

Widerrufsbelehrungen, die dies nicht berücksichtigen und noch auf die alte Rechtslage abstellen, sind fehlerhaft und können abgemahnt werden!

Es empfiehlt sich, anstelle des Hinweises auf die alte Rechtslage, nun folgender Hinweis in der Widerrufsbelehrung: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Auch die vielfach zu findende Abbedingung des Widerrufsrechts durch Anbringen eines Kästchens, mit dessen Markierung der Verbraucher die „sofortige Ausführung der Leistung wünscht“ ist also nun fehlerhaft und zu entfernen, da es für das Erlöschen des Widerrufsrechtes  nicht mehr auf die „sofortige Ausführung der Leistung“ ankommt.

Fazit:

Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers erlischt bei einer telefonisch oder im Internet vereinbarten Dienstleistung entweder durch Fristablauf (vgl. § 355 Abs. 2 BGB) – oder durch beiderseitige, vollständige Erfüllung des Vertrages auf Wunsch des Verbrauchers. Dabei reicht ein stillschweigendes Einverständnis nicht aus – es muss ausdrücklich erklärt werden.

Shopbetreibern und Anbietern von Dienstleistungen wird daher dringend empfohlen, ihre Widerrufsbelehrungen entsprechend anzupassen und ggf. anwaltlich überprüfen zu lassen.

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Bei Zahlungsverzug des Mieters: Vermieter darf Warmwasserversorgung unterbrechen

Der Vermieter von Wohnraum darf die Warmwasserversorgung einstellen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug ist. Dies hat jedenfalls das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 06.07.2009 entschieden.

Nach Auffassung des Gerichtes steht dem Vermieter ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht zu, das auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht widerspricht, wenn der Vermieter nicht sämtliche Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom, sondern lediglich die Warmwasserversorgung kappt.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestand seit dem 01.07.2008 ein Mietverhältnis. Die Mieterin war seit Mai 2009 unstreitig mit der Miete in Höhe von 610,00 Euro sowie 150,00 Euro Nebenkosten in Rückstand. In der Folge unterbrach der Vermieter deshalb die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser.

Die Mieterin versuchte daraufhin beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel zu erwirken, dass dem Vermieter aufgegeben werden sollte, die Warmwasserversorgung der Wohnung wieder herzustellen. Sie vertrat die Auffassung, das Warmwasser dringend zum Duschen und Waschen zu benötigen.

Der Vermieter vertrat im Verfügungsverfahren hingegen die Auffassung, zur Unterbrechung der Warmwasserversorgung berechtigt gewesen zu sein – immerhin habe der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 06.05.2009 sogar die Unterbrechung der Versorgung mit Heizwärme gebilligt (BGH XII ZR 137/07 ).

Dem schloss sich das Amtsgericht an.

Die Mieterin habe keinen Anspruch darauf, dass die Warmwasserzufuhr wieder hergestellt wird, da sie unstreitig mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug sei. Dem Vermieter stünde deshalb ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, bei dessen Ausübung allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sei.

Aufgrund des Interesses des Vermieters an der Bezahlung der Miete sowie der Tatsache, dass er für die Warmwasserkosten in Vorleistung treten müsse und es nicht gesichert sei, dass er diese zurückerhalte, erscheine es verhältnismäßig, lediglich die Warmwasserzufuhr zu unterbrechen.

Fazit: Kalt duschen ist gesund, aber nicht jedermanns Sache. Mieter, die mit der Zahlung von Miete und Betriebskostenvorauszahlungen in Rückstand geraten, laufen Gefahr, bis zum Ausgleich der Ansprüche des Vermieters auf Warmwasser verzichten zu müssen.

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Orakel von Delphi

Heute morgen im Amtsgericht Köln, Mietabteilung. Es wurde eine Räumungsklage verhandelt, Kündigung wegen § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Beklagte berief sich zur Begründung der Mietrückstände auf sein ihm zustehendes Mietminderungsrecht.

Beklagter: „Außerdem habe ich mich beim Mieterverein erkundigt. Dort sagte man mir, dass die Mietminderung in der durchgeführten Höhe berechtigt war!“
Richter: „Ha, ha … also bevor Sie sich an den Mieterverein wenden, können Sie auch direkt das Orakel von Delphi befragen, das läuft auf dasselbe hinaus.“

Im Saal saßen zwei Anwälte, die vormals für den Mieterverein gearbeitet haben … und grinsten leise vor sich hin …

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Rechtsbeugung für Dummies

Wegen Rechtsbeugung verurteilt zu werden, ist für einen Richter gar nicht mal so einfach. Schließlich gilt der im Grundgesetz normierte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Aber auch der hat einen Richter des LG Freiburg nicht vor einer Verurteilung geschützt. Kein Wunder, ist er denn auch besonders dreist vorgegangen.

Die Presserklärung des BGH vom 13.08.2009:

Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten, der als Zivilrichter an diesem Landgericht tätig war, wegen Rechtsbeugung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Urteilsfeststellungen unterstützte der heute 57-jährige Angeklagte einen langjährigen Bekannten bei der – zunächst außergerichtlichen und schließlich gerichtlichen – zivilrechtlichen Geltendmachung einer Werklohnforderung, indem er diesen beriet und auch Schriftsätze fertigte, die in dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg eingereicht wurden. Nachdem der am Amtsgericht für das Verfahren zuständige Richter darauf hingewiesen hatte, dass er die Klage für abweisungsreif halte, fertigte der Angeklagte unter dem 3. Oktober 2007 für seinen Bekannten einen Antrag, in dem dieser den Zivilrichter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Nach Ablehnung dieses Befangenheitsantrags durch das Amtsgericht Freiburg verfasste der Angeklagte gegen diese Entscheidung unter dem 12. November 2007 eine sofortige Beschwerde, die sein Bekannter wiederum bei Gericht einreichte.

Nach Vorlage der Akten an das Landgericht Freiburg zur Entscheidung über diese sofortige Beschwerde wurde das Verfahren dem Angeklagten als Berichterstatter zugewiesen. Obwohl der Angeklagte sofort erkannte, dass er wegen der intensiven Vorbefassung mit der Angelegenheit diese Umstände, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten, hätte anzeigen müssen und dann von der weiteren Sachbearbeitung entbunden worden wäre, unterließ er die gebotene Selbstablehnung, entschied selbst in der Sache und gab der von ihm persönlich verfassten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2008 statt. Dabei war ihm bewusst, dass die Beschwerde ansonsten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als unbegründet verworfen worden wäre. Dem Angeklagten kam es darauf an, seinem Bekannten im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht durch eine „Auswechslung“ des Richters eine „zweite Chance“ zu geben.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht, durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 5. August 2009 – 1 StR 366/09

LG Freiburg – Urteil vom 3. März 2009 – 2 KLs 210 Js 4263/08 AK 13/08

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BGH: Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main, die sie zusammen mit ihrem Kind bewohnen. In § 1 des Mietvertrages heißt es, dass die Anmietung „zu Wohnzwecken“ erfolgt. § 11 des Formularmietvertrages enthält die folgende Regelung:

„1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen.

…“

Der Beklagte zu 1 ist als Immobilienmakler tätig. Er besitzt kein eigenes Büro, sondern betreibt seine selbständige Tätigkeit von der gemieteten Wohnung aus. Mit Schreiben vom 7. März 2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses vergeblich auf, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erklärte die Klägerin wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt – nicht in der Wohnung dulden muss. Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, wie dies in dem heute entschiedenen Fall nach dem bestrittenen Vorbringen der Klägerin der Fall sein soll, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

Da dieser Punkt der Aufklärung durch das Berufungsgericht bedarf, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren zurückverwiesen.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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LG Köln: „Frech & dreist“ keine Schmähkritik (Ebay-Bewertung)

Wer seinen Ebay-Vertragspartner im Zuge der Transaktionsabwicklung als „frech & dreist“ bewertet, kann nach einer Entscheidung des LG Köln (Urteil v 10.6.2009 – 28 S 4/09) nicht zur Unterlassung herangezogen werden, wenn diese Behauptung sachbezogen ist.

Der Beklagte hatte sich als Verkäufer einer Jeans-Hose der Firma Bogner mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden erklärt, nachdem die Käuferin Mängel reklamierte. Nachdem er der Klägerin den Kaufpreis erstattet hatte, wartete er aber zunächst vergeblich auf die Rücksendung der Hose: Die Klägerin hatte diese nämlich, obschon sie den Kaufpreis bereits erstattet bekommen hatte, an die Herstellerfirma zur weiteren Prüfung geschickt und dies dem Beklagten mitgeteilt.

Da dieser nun nicht absehen konnte, ob und wann er seine Hose zurückerhalten würde, bedachte er die Klägerin mit folgender Bewertung: „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“.

Nachdem er die Hose ca. 9 Wochen später doch noch zurückerhielt, ergänzte er seine Bewertung noch wie folgt: „Jeans zurück (9 Wochen)! – ´[...] klagt auf Rücknahme der Bewertung (nun)!

Die Klägerin sah in beiden Bewertungen eine Rechtsverletzung und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Bergheim verurteilte den Beklagten daraufhin, die vorgenannten Aussagen zu löschen.

Der Beklagte beauftragte nunmehr den Autor dieser Zeilen mit der Vertretung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln. Die Berufung hatte Erfolg: Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.

Aus den Gründen:

„Die angegriffene Äußerung „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ setzt sich sowohl aus Meinungsäußerungselementen als auch aus einer Tatsachenbehauptung („Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten“) zusammen. Die Meinungsäußerungselemente beruhen dabei auf dem wiedergegebene Tatsachenkern, der hinter dem Werturteil nicht zurücktritt, da er dieses trägt. Die Behauptung  „Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten“ stellt eine zum Zeitpunkt der Abgabe wahre Tatsachenbehauptung dar. Auf diesen in der Bewertung u rch die Datumsangabe zweifelsfrei erkenntlich gemachten Zeitpunkt ist entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung auch abzustellen. Durch die Möglichkeit des Ergänzungskommentars können spätere Änderungen der Sachlage ebenfalls kundgetan werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht, indem er nach Rücksendung der Hose den Erhalt der Ware ebenfalls in dem Bewertungsprofil offenlegte. Zu dem Zeitpunkt der Erstbewertung hatte die Klägerin das Geld vom Beklagten zurückerhalten und die Ware unberechtigt an die Firma Bogner versandt, mithin einbehalten.

Die Äußerungen ,,nie, nie, nie wieder!“ und ,,frech & dreist“ stellen Meinungsäußerungen dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Soweit auch bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1 004, 8 23 BGB in Betracht kommt, wenn es sich um unsachliche sog. „Schmähkritik“ handelt, greift dies hier nicht durch. Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Außerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll ( vgl. BGH, NJW, 2002, 1192 m.w.N.).
Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllen die hier in Rede stehenden Behauptungen nicht. Sie weisen insofern Sachbezug auf, als sie sich mit dem Verhalten der Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrafes und der Bewertung dieses Verhaltens befassen. Der Beklagte bewertet das Verhalten der Klägerin als ,,frech& dreist“ und folgert daraus, dass er ,,nie, nie, nie wieder!“ mit ihr einen Kaufvertrag abwickeln möchte. lnsoweit ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bewertungen, die wirtschaftlichen Belange eines nicht unerheblichen Kreises aller eBay Nutzer betreffenden, – angesichts der heutigen Reizüberflutung – auch einprägsame starke Formulierungen verwendet werden dürfen, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für ,,falsch“ oder ,,ungerecht“ halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Auch der Ergänzungskommentar „Jeans zurück( 9 Wochen)!- [...] klagt auf Rücknahme der Bewertung( nun)!“ ist eine wahre Tatsachenbehauptung. Der Beklagte hat die Jeans unstreitig erst nach 9 Wochen zurückerhalten. Auch die Klage auf Rücknahme der Bewertung ist in der Laiensphäre zutreffend umschrieben. Der mit der Klage geltend gemachte Löschungsanspruch bezieht sich zwar genau genommen auf eine Unterlassung. Weder Rücknahme noch Löschung können im rechtlichen Sinne verlangt werden. Jedoch ist das Begehren der Klägerin mit dieser Formulierung zutreffend beschrieben.“

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