Archiv der Kategorie 'Recht'

Frechheiten

Ich habe langsam die Nase von den Frechheiten der Musikindustrie voll. Undifferenziert wird auf Nutzer und TK-Industrie eingeschlagen. Falsche Zahlen (70% der TK-Nutzung seien illegaler P2P-Verkehr) werden kombiniert mit schrägen Vergleichen gerade mit dem Zensurland China und dubiose Zitate just von Mark Getty (”Geistiges Eigentum sei das Öl des 21. Jahrhunderts”). Die eigenen Haussklaven werden als Unterzeichner vorgeschickt und instrumentalisiert, statt sich mal zu fragen, ob man nicht als Musikindustrie angemessene Salärs an Kreative zahlt. Jede differenzierte Auseinandersetzung fehlt: Hat nicht der Gewinneinbruch in der Musikindustrie noch andere Gründe als P2P? [...]

Man will in der Musikindustrie nicht differenziert denken. Man will schlagen, hauen, klotzen.

Danke, Herr Professor Hoeren, für diese offenen und wahren Worte im beck-blog. Im Anschluß daran hat sich an besagter Stelle eine umfangreiche Diskussion über das Gejammere der Musikindustrie entwickelt, zu der auch deren Geschäftsführer Stefan Michal unbedingt seinen sattsam bekannten und ungenießbaren Senf beisteuern mußte.

Eine Industrie, die der Ansicht ist, mir vorschreiben zu können, was ich mit meinen rechtmäßig erworbenen CDs mache, wie oft ich mir Songs auf meinen MP3-Player kopieren darf und die allen Ernstes der Meinung ist, daß legale Musikdownloads mit Digital Rights Management und in 128 kb/s-MP3-Qualität einen Anreiz darstellen, Geld auszugeben - eine solche Industrie muß sich nicht wundern, wenn man sie auslacht und ihr den Rücken zuwendet.

Einen sehr schönen Beitrag zum Thema gibt es auch bei Toms Wochenschau.

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Selbst schuld

Aus einer Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 11.09.2007, Az. 25 UF 73/07):

Gegen das ihm am 24. April 2007 zugestellte Urteil legte der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2007, eingegangen am 11. Mai 2007, rechtzeitig Berufung ein. Nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten hat dieser eine auf den 21. Juni 2007 datierte Berufungsbegründungsschrift durch eine Angestellte am 22. Juni 2007 vor 12:00 Uhr in das Gerichtsfach des Oberlandesgerichts Köln bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln einlegen lassen. Die Berufungsbegründungsschrift ging beim Oberlandesgericht am 26. Juni 2007 ein.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist [...] unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die am 25. Juni 2007 ablaufende Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Kläger muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.

Grundsätzlich kann sich ein Absender zwar auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen, wenn er ein mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenes und ausreichend frankiertes Schriftstück zur Post gibt. Dann muss er den Eingang bei Gericht nicht überwachen. Für die Inanspruchnahme eines privaten Beförderungsdienstes gelten diese Grundsätze entsprechend, wenn die Beförderung mit der der Deutschen Post vergleichbar ist. [...] Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Struktur der Postverteilung des Kölner Anwaltverein Kurierdienstes unterscheidet sich wesentlich von der der Deutschen Bundespost. Denn hier wurde der Kunde, mithin der Prozessbevollmächtigte des Klägers, in §§ 1 i.V.m. 3 Nr. 2 des Vertrages mit der Kölner Anwaltsverein Kurierdienstes GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein der Anwalt für den rechtzeitigen (fristwahrenden) Eingang von Fristsachen bei den Gerichten/Behörden verantwortlich ist und keine Gewähr für einen fristgerechten Zugang der Anwaltspost bei den jeweiligen Gerichten/Behörden durch Einlegung eines der für das jeweilige Gericht bestimmten Faches bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln übernommen werden könne. Die Zusicherung der Beförderung und Ablieferung des Schriftstücks beim Empfänger innerhalb einer bestimmten Frist wird – anders als bei der Deutschen Bundespost, die eine Beförderung innerhalb bestimmter Laufzeiten zusichert – durch den hier beauftragten Postdienst ausdrücklich abgelehnt. Diese Ablehnung wird noch unterstrichen durch ein Warnhinweisschild über dem für das Oberlandesgericht Köln bestimmten Fach mit dem Aufdruck „keine Fristsachen einlegen“. Wenn der Kläger gleichwohl zwei Tage vor Fristablauf einen Berufungsbegründungsschriftsatz in das für das Oberlandesgericht Köln vorgesehene Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln einwirft, konnte er nicht darauf vertrauen, dass dieser Schriftsatz fristgerecht beim Oberlandesgericht Köln eingeht. Unter diesen Umständen hätte es ihm oblegen, sich zumindest am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle von dem tatsächlich erfolgten Eingang des Schriftsatzes zu überzeugen.

Der Kläger hätte ferner die Möglichkeit gehabt, zur Fristwahrung den Schriftsatz per Fax an das Oberlandesgericht Köln zu senden oder direkt bei der Postannahmestelle des Oberlandesgerichts Köln oder bei der Geschäftsstelle des 25. Senats abzugeben.

Das Schild mit der Aufschrift “keine Fristsachen einlegen” über dem OLG-Fach habe ich bei der Postannahmestelle des AG/LG Köln zwar noch nicht gesehen. Aber wenn man die Geschwindigkeit der Wachtmeisterei und des Kurierdienstes kennt, sollte man eigentlich gar nicht erst auf die Idee kommen, eine für das OLG bestimmte Fristsache zwei Tage vor Fristablauf beim Amtsgericht abzugeben. Da war die Fristversäumung schon fast vorprogrammiert.

Update:

Ich wurde freundlicherweise darauf hingewiesen, daß der BGH die Entscheidung des OLG wieder aufgehoben hat. Meiner Quelle war dies nicht zu entnehmen.

Der BGH ( Beschluss vom 23. 1. 2008 - XII ZB 155/07) hat entschieden:

Eine Prozesspartei darf auch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes (hier: Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH) darauf vertrauen, dass werktags auf-gegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungs-gebiet ausgeliefert werden. Anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (im An-schluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).

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BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

Pressemitteilung des BGH vom 30.04.2008:

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke “ROLEX”. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform “ricardo” hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I).

Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.

(Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.04.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III)

Das Urteil betrifft natürlich nicht allein “ricardo”, sondern ebenso “ebay” und “hood”. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Auktionshäuser das Urteil nun umsetzen werden. Die Löschung rechtsverletzender Angebote ist einfach - aber die Vorsorge gegen weitere Rechtsverstöße ist problematisch. Denn Kontrollen greifen bekanntlich erst, wenn es schon zu spät ist: Mit dem Einstellen eines markenverletzenden Angebotes ist die Rechtsverletzung nämlich schon begangen und also nicht mehr verhinderbar. Welche konkreten Präventivmaßnahmen verlangt werden können, hat der BGH aber leider offen gelassen.

Kündigung bei falscher Selbstauskunft

Kündigungsrecht des Vermieters bei falscher Selbstauskunft

Bei einer Neuvermietung legen kluge Vermieter ihren Mietinteressenten in der Regel eine Selbstauskunft vor, um sich von der wirtschaftlichen Situation des potentiellen Vertragspartners ein Bild zu machen. Dabei werden Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf oder nach dem Familienstand als zulässig angesehen. Der Mieter muß diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten, wenn er nicht riskieren möchte, daß der Vermieter das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung anficht oder fristlos kündigt, sobald er die Wahrheit erfährt.

Das Landgericht Itzehoe hat nun (Urteil vom 28.03.2008, 9 S 132/07) entschieden, daß der Vermieter zulässigerweise auch nach Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen fragen darf. Diese Frage ziele auf die wirtschaftliche Situation des Mieters ab, weil durch Schulden aus früheren Mietverhältnissen die gegenwärtige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein könne. Mietschulden aus früheren Rechtsverhältnissen berührten die Bonität eines Mietinteressenten, die nicht nur durch die laufenden Einkünfte, sondern auch durch die offenen Verbindlichkeiten geprägt sei. Bereits das Amtsgericht Bonn (WuM 1992, 597) habe in einer früheren Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass Fragen des Vermieters nach der Bonität des Mietinteressenten, nach seinem Arbeitsverhältnis und seinem Einkommen wahrheitsgemäß in einer Selbstauskunft beantwortet werden müssten, um eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung auszuschließen. Bei objektiver Würdigung seit die Frage nach aktuellen Mietschulden für den Vermieter bei Abschluss des Vertrages wesentlich, denn sie berühre die Frage, ob die Mieter annehmbar in der Lage sein werden, ihren Vertragspflichten auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses zukünftig nachkommen zu können.

Mitteilungspflichtig sind nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe aber nur berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen des Mietinteressenten. Ob solche Zahlungen mangels Leistungsfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit des Mieters ausgeblieben seien, sei für die berechtigte Bonitätsprüfung des Vermieters ohne Bedeutung, im Zweifel auch nicht ermittelbar.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Mieter mit einem früheren Vermieter vor Gericht einen Ratenzahlungsvergleich über Mietrückstände getroffen. Das Landgericht sah deshalb die Leistungsfähigkeit der Mieter eingeschränkt, da ihnen durch vertragliche Regelung gestattet war, eine titulierte Forderung ratenweise erfüllen zu dürfen. Die Mietschulden hätten daher wahrheitsgemäß angegeben werden müssen.

Nicht vom Erfolg gekrönt war der Versuch der Mieter sich damit herauszureden, daß sie überhaupt keine Auskunft über Mietschulden - und damit auch keine falsche Auskunft - erteilt hätten. Denn sie hätten die Spalte “Mietschulden” lediglich mit einem Querstrich kommentiert. Darin liege überhaupt keine Antwort.

Das Landgericht konnte dieser Rechtsauffassung zutreffend nicht folgen und urteilte, daß die Abgabe eines Querstrichs sich als Verneinung einer Frage darstelle: “Hätten die Beklagten die Frage nach den Mietschulden unbeantwortet lassen wollen, hätten sie die Spalte leer lassen müssen, anstatt sie mit einem Querstrich zu versehen, der im Geschäftsverkehr als Verneinung einer Frage verstanden wird.”

Im Ergebnis durfte daher der auf Räumung klagende Vermieter den Abschluß des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung anfechten und fristlos kündigen.

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Döner macht schöner

Pressemitteilung des AG München vom 07.04.2008:

Der Wurf mit einem Döner stellt keine schwerwiegende Verletzung der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten menschlichen Würde und Ehre dar.

Die spätere Klägerin arbeitet in einem Dönerlokal. Im Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei ihr einen Döner. Da ihm dieser nicht schmeckte, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden. Als er sein Geld nicht zurückbekam, warf er den Döner weg.

Die Klägerin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Sie verlangte ein angemessenes Schmerzensgeld, wobei sie von mindestens 250 Euro ausging. Der Beklagte habe sie schließlich als „blöde Kuh“ bezeichnet und den Döner mit voller Wucht auf sie geworfen. Sie habe nur ausweichen können, weil sie so schnell reagiert habe.

Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. „Blöde Kuh“ habe er nie gesagt, den Döner habe er nur hinter die Theke und nicht auf die Klägerin geworfen.

Der zuständige Richter wies die Klage ab:

Nach Einvernahme der Zeugen könne die Klägerin nicht beweisen, dass der Beklagte „blöde Kuh“ zu ihr sagte. Aus diesem Grund könne sie daher kein Schmerzensgeld beanspruchen. Was den Wurf mit dem Döner betreffe, könne dahin stehen, ob der Beklagte wirklich auf die Klägerin gezielt habe. Der Wurf mit einem angebissenen Döner stelle jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten menschlichen Würde und Ehre dar. Deshalb könne die Klägerin deshalb auch keinen Schmerzensgeldanspruch herleiten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 14.3.08, Az.: 154 C 26660/07

Der Streitwert dieses Verfahrens wurde vom Gericht übrigens auf 250 EUR festgesetzt. Das war aber nicht der Preis des Döners.

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Humorlos

Ab heute wird es ernst: Wer künftig in dem als Umweltzone ausgewiesenen Bereich der Kölner Innenstadt ohne die erforderliche Plakette angetroffen wird, riskiert ein Bußgeld von 40 EUR und einen Punkt in Flensburg.

Bislang galt seit der Einführung der Umweltzone am 01.01.2008 noch eine Schonzeit - doch die ist nun vorbei. Wer aber einen Anspruch auf eine Plakette hat, kann noch mal mit einem blauen Auge davonkommen: Der nachträgliche Erwerb der Umweltplakette kann Bußgeld und Punkt noch verhindern.

Übrigens verkaufen mittlerweile auch Politessen die Plaketten für einen Heiermann.

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Big Brother Discount

Hat man da noch Worte?

Der Lebensmitteldiscounter Lidl ließ voriges Jahr systematisch die Beschäftigten in zahlreichen Filialen überwachen. Dem stern und stern.de liegen mehrere Hundert Seiten interner Lidl-Protokolle vor, in denen jeweils mit Tag und Uhrzeit notiert, wann und wie häufig Mitarbeiter auf die Toilette gehen, wer mit wem möglicherweise ein Liebesverhältnis hat, wer nach Ansicht der Überwacher unfähig ist oder einfach nur “introvertiert und naiv wirkt.” Die meisten dieser Einsatzberichte stammen aus Lidl-Filialen in Niedersachsen, dazu kommen einzelne Abhörberichte aus Rheinland-Pfalz, Berlin und Schleswig-Holstein.

[...]

Lidl selbst bestreitet die Existenz der Protokolle gegenüber dem stern nicht, behauptet aber, sie “dienen nicht der Mitarbeiterüberwachung, sondern der Feststellung eventuellen Fehlverhaltens”, so Lidl-Sprecherin Petra Trabert. Auch von den detaillierten Protokollen aus der Privatsphäre der Beschäftigten distanziert sich das Unternehmen im Nachhinein und erklärt, die “Hinweise und Beobachtungen entsprechen weder im Umgangston noch in der Diktion unserem Verständnis vom Umgang miteinander.”

Auch die Bespitzelung einzelner Kunden über die in den Läden installierten Video-Kameras dürfte möglich sein. Selbstverständlich nur zur Feststellung ‘eventuellen Fehlverhaltens’. Bei meinem nächsten Einkauf werde ich sicher mal nett in die Kameras winken.

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Eingestellt

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen meine Mandantin ‘gem. § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts’ eingestellt. So weit, so gut.

Seltsam ist allerdings, daß die Einstellungsverfügung als Tatvorwurf “Betrug” angibt, während das Ermittlungsverfahren auf einer angeblichen Verletzung des Tierschutzgesetzes wegen nicht artgerechter Haltung beruhte. Ein wie auch immer gearteter Betrug war nie Gegenstand der staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Jedenfalls nicht bis zur diesseitigen Akteneinsichtnahme und Abgabe der Einlassung.

Ob § 263 StGB oder § 17 TierschG: Die Mandantin wird sich jedenfalls freuen. Eingestellt ist eingestellt.

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Aus die Maus

Das Amtsgericht Brühl hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zu Recht gem. §§ 433, 437 Nr. 2, 440 BGB vom Kaufvertrag über eine Computermaus zurückgetreten ist. Denn nach Ihrem Vortrag war die Maus ohne Netzteil nicht aufzuladen und daher nicht zu gebrauchen. Ein solches Netzteil hatte ihr die Gegenseite aber nicht verkauft. Sie vertrat die Auffassung, daß die Maus auch über USB geladen werden könne.

Der vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige sah das leider anders. Er kam zu dem Ergebnis, daß die Maus ohne Netzteil nicht geladen werden konnte.

Von der Beklagten geäußerte Zweifel, ob dem Sachverständigen auch die richtige Maus vorgelegen habe, teilte das Gericht nicht: “Außer dem für die Beklagte nicht befriedigenden Ergebnis des Gutachtens gibt es für einen Austausch der Maus keinerlei Anhaltspunkte.”

Die Klage war erfolgreich. Die Beklagte hat den Kaufpreis der Maus zu erstatten und trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR 21,13
Sachverständigenkosten: EUR 800,00
Anwalts- und Verfahrenskosten: EUR 253,50

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Ob es was kostet

Hallo mein Name ist X und ich wollte sie fragen ob es was kostet wenn ich ihnen eine E-mail schreibe und ihnen ein Problem dadrin erzähle und dann eine antwort von ihnen bekomme? Ich bitte um eine Antwort sehr vielen dank

Ich kenne niemanden, der gerne für lau arbeitet. Aber vielleicht sollte ich diese Frage einfach mal meinem Bäcker stellen: “Guten Morgen, ich wollte fragen, ob es etwas kostet, wenn ich Ihnen sage, daß ich Hunger habe und Sie mir dann eine große Tüte Brötchen geben.”

Der Bäcker dürfte mir die Brötchen sogar schenken. Denn § 49b Abs. 1 BRAO gilt nur für Anwälte:

“Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.”

Die Beratung zum Nulltarif ist Anwälten also bereits berufsrechtlich untersagt. Und das ist gut so. Denn schließlich lebt ein Anwalt von seiner Arbeit - und haftet auch dafür. Ob der Verfasser der obigen E-Mail das bedacht hat?

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