Archiv der Kategorie 'Anwalt'

Aus 2 mach 2

Ende August habe ich mich bereit erklärt, für eine Folge des neuen RTL-Doku-Soap-Formats „Familien im Brennpunkt“ als Anwalt vor die Kamera zu treten. Geschlagene 2 Stunden haben die Dreharbeiten in der Kanzlei gedauert.

In der heutigen Folge gab es nach 10 Minuten und 35 Sekunden das Ergebnis zu beschauen.

rtl

Aus den 2 Stunden wurden 2 Minuten. Danach habe ich ausgeschaltet. Und warte jetzt auf den Anruf von Scorsese.

Halbe Wahrheiten

In seinem gestrigen Beitrag weist der Kölner Kollege Wagner auf die vielfältigen Möglichkeiten hin, einer Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch wegen Urheberrechtsverletzung zu begegnen. Unter anderem verweist er auf Urteile des LG Mannheim und des OLG Frankfurt a.M., nach denen Inhaber von Internetanschlüssen, über die Rechtsverletzungen begangen wurden, nicht automatisch als Störer in Anspruch genommen werden können.

Was der Kollege indes verschweigt: Im Bereich der Urheberrechtsverletzungen gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“ des § 32 ZPO, wonach sich die Rechteinhaber das Gericht, bei dem sie Klage einreichen oder eine einstweilige Verfügung beantragen, aussuchen können. Denn nach immer noch überwiegender Auffassung und Rechtsprechung ist der örtliche Gerichtsstand bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist – und damit grundsätzlich überall. Denn da das Internet an jedem Ort genutzt werden kann, kommt auch jeder Ort als Begehungsort in Betracht, mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit überall gegeben ist. Es gibt zwar eine Tendenz in der Rechtsprechung, den fliegenden Gerichtsstand einzugrenzen (vgl. nur OLG München vom 7.5.2009 – 31 AR 232/09) – durchgesetzt hat sich diese Meinung aber noch nicht.

Folglich machen die Rechteinhaber ihre Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in der Regel natürlich nicht vor dem LG Mannheim oder dem OLG Frankfurt geltend, sondern stattdessen bei Gerichten, die weniger strenge Maßstäbe an die Störerhaftung stellen und bei denen sie sicher sein können, zu obsiegen. Beispielhaft seien das LG Düsseldorf oder das LG Köln genannt. Dort nutzen dem Abgemahnten dann aber der Verweis auf die doch viel günstigere Rechtsprechung des LG Mannheim und des OLG Frankfurt a.M. herzlich wenig.

Der Kollege hätte der Vollständigkeit halber darauf hinweisen können, denn der fliegende Gerichtsstand ist bei der Prüfung, ob man es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lässt, von entscheidender, wirtschaftlicher Bedeutung. Mein darauf hinweisender Kommentar im Blog des Kollegen wurde umgehend gelöscht, die von mir verwendete E-Mail-Adresse für weitere Kommentare gesperrt.

Honi soit qui mal y pense.

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Aus dem 23. Stock …

… des Landgerichts Köln kann man den Dom leider nicht sehen, da es dort kein (öffentlich) zugängliches Fenster in Richtung Osten gibt.

Aber das Dach sieht auch interessant aus.

Dach des Landgerichtes

Und ab dem 21. Stock kann man auch wieder den Blick über Köln genießen:

Colonia

Das habe ich heute 5 Minuten getan … und mußte dann 20 Stockwerke tiefer zu meinem Termin.

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Orakel von Delphi

Heute morgen im Amtsgericht Köln, Mietabteilung. Es wurde eine Räumungsklage verhandelt, Kündigung wegen § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Beklagte berief sich zur Begründung der Mietrückstände auf sein ihm zustehendes Mietminderungsrecht.

Beklagter: „Außerdem habe ich mich beim Mieterverein erkundigt. Dort sagte man mir, dass die Mietminderung in der durchgeführten Höhe berechtigt war!“
Richter: „Ha, ha … also bevor Sie sich an den Mieterverein wenden, können Sie auch direkt das Orakel von Delphi befragen, das läuft auf dasselbe hinaus.“

Im Saal saßen zwei Anwälte, die vormals für den Mieterverein gearbeitet haben … und grinsten leise vor sich hin …

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Das liest man gerne

Der Urlaub ist vorbei, der Alltag hat mich wieder. Und während ich mich durch den Berg aufgelaufener Eingangspost kämpfe, erhalte ich folgende Mail:

„… reagiere ich auf Ihre Nachricht, dass wir den Prozess gegen Paypal nun vollständig gewonnen haben. Das gibt mir Gelegenheit Ihnen zu Ihrem Erfolg zu gratulieren, aber auch zu danken; einmal natürlich für die sachgemäße und überzeugende Führung der Sache, sodann – und das ist nicht selbstverständlich – für das jeweils rasche, sozusagen postwendende Handeln, ohne das die ganze Angelegenheit noch länger gedauert hätte. Bei Gelegenheit werde ich Sie gerne weiter empfehlen.“

Da arbeitet es sich doch gleich wieder viel beschwingter. :-)

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LG Köln: „Frech & dreist“ keine Schmähkritik (Ebay-Bewertung)

Wer seinen Ebay-Vertragspartner im Zuge der Transaktionsabwicklung als „frech & dreist“ bewertet, kann nach einer Entscheidung des LG Köln (Urteil v 10.6.2009 – 28 S 4/09) nicht zur Unterlassung herangezogen werden, wenn diese Behauptung sachbezogen ist.

Der Beklagte hatte sich als Verkäufer einer Jeans-Hose der Firma Bogner mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden erklärt, nachdem die Käuferin Mängel reklamierte. Nachdem er der Klägerin den Kaufpreis erstattet hatte, wartete er aber zunächst vergeblich auf die Rücksendung der Hose: Die Klägerin hatte diese nämlich, obschon sie den Kaufpreis bereits erstattet bekommen hatte, an die Herstellerfirma zur weiteren Prüfung geschickt und dies dem Beklagten mitgeteilt.

Da dieser nun nicht absehen konnte, ob und wann er seine Hose zurückerhalten würde, bedachte er die Klägerin mit folgender Bewertung: „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“.

Nachdem er die Hose ca. 9 Wochen später doch noch zurückerhielt, ergänzte er seine Bewertung noch wie folgt: „Jeans zurück (9 Wochen)! – ´[...] klagt auf Rücknahme der Bewertung (nun)!

Die Klägerin sah in beiden Bewertungen eine Rechtsverletzung und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Bergheim verurteilte den Beklagten daraufhin, die vorgenannten Aussagen zu löschen.

Der Beklagte beauftragte nunmehr den Autor dieser Zeilen mit der Vertretung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln. Die Berufung hatte Erfolg: Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.

Aus den Gründen:

„Die angegriffene Äußerung „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ setzt sich sowohl aus Meinungsäußerungselementen als auch aus einer Tatsachenbehauptung („Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten“) zusammen. Die Meinungsäußerungselemente beruhen dabei auf dem wiedergegebene Tatsachenkern, der hinter dem Werturteil nicht zurücktritt, da er dieses trägt. Die Behauptung  „Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten“ stellt eine zum Zeitpunkt der Abgabe wahre Tatsachenbehauptung dar. Auf diesen in der Bewertung u rch die Datumsangabe zweifelsfrei erkenntlich gemachten Zeitpunkt ist entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung auch abzustellen. Durch die Möglichkeit des Ergänzungskommentars können spätere Änderungen der Sachlage ebenfalls kundgetan werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht, indem er nach Rücksendung der Hose den Erhalt der Ware ebenfalls in dem Bewertungsprofil offenlegte. Zu dem Zeitpunkt der Erstbewertung hatte die Klägerin das Geld vom Beklagten zurückerhalten und die Ware unberechtigt an die Firma Bogner versandt, mithin einbehalten.

Die Äußerungen ,,nie, nie, nie wieder!“ und ,,frech & dreist“ stellen Meinungsäußerungen dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Soweit auch bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1 004, 8 23 BGB in Betracht kommt, wenn es sich um unsachliche sog. „Schmähkritik“ handelt, greift dies hier nicht durch. Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Außerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll ( vgl. BGH, NJW, 2002, 1192 m.w.N.).
Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllen die hier in Rede stehenden Behauptungen nicht. Sie weisen insofern Sachbezug auf, als sie sich mit dem Verhalten der Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrafes und der Bewertung dieses Verhaltens befassen. Der Beklagte bewertet das Verhalten der Klägerin als ,,frech& dreist“ und folgert daraus, dass er ,,nie, nie, nie wieder!“ mit ihr einen Kaufvertrag abwickeln möchte. lnsoweit ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bewertungen, die wirtschaftlichen Belange eines nicht unerheblichen Kreises aller eBay Nutzer betreffenden, – angesichts der heutigen Reizüberflutung – auch einprägsame starke Formulierungen verwendet werden dürfen, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für ,,falsch“ oder ,,ungerecht“ halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Auch der Ergänzungskommentar „Jeans zurück( 9 Wochen)!- [...] klagt auf Rücknahme der Bewertung( nun)!“ ist eine wahre Tatsachenbehauptung. Der Beklagte hat die Jeans unstreitig erst nach 9 Wochen zurückerhalten. Auch die Klage auf Rücknahme der Bewertung ist in der Laiensphäre zutreffend umschrieben. Der mit der Klage geltend gemachte Löschungsanspruch bezieht sich zwar genau genommen auf eine Unterlassung. Weder Rücknahme noch Löschung können im rechtlichen Sinne verlangt werden. Jedoch ist das Begehren der Klägerin mit dieser Formulierung zutreffend beschrieben.“

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OLG Zweibrücken zur Haftung von Forenbetreibern

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 139/08) musste sich im eiligen Rechtsschutz mit der Frage befassen, ob der Betreiber eines Forums zur Prüfung der Beiträge der User auf rechtswidrige Inhalte verpflichtet ist. Verfügungsklägerin war ein Unternehmen, das sich die Rechte an einer Fotografie hatte abtreten lassen und die urheberrechtswidrige Veröffentlichung des Fotos monierte und den Forumsbetreiber als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Der Senat hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv“, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Das besagt schon § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der eine entsprechende allgemeine Überwachungspflicht ausschließt. Dies folgt auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den Plattformbetreiber – auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG – nicht zu einer vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichten will (vgl. BGH, WRP 2004, 1287, 1292). Soweit § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG die Störerhaftung aus dem Privilegierungskatalog der §§ 8 bis 10 TMG ausnimmt und im Übrigen von den gesetzlichen Regelungen des TMG unberührt lässt, bedarf es einer richtlinienkonformen Interpretation. Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bestimmt, dass den Diensteanbietern – die Beklagte ist sog. Hostprovider im Sinne des Art. 14 der Richtlinie (§ 10 TMG) – keine allgemeinen Überwachungspflichten auferlegt werden dürfen. Dies darf bei richtlinienkonformer Rechtsanwendung auch nicht durch die Anwendung der Regeln für die Störerhaftung geschehen (so auch Spindler/Schuster/Hoffmann, § 7 TMG, Rn. 37). Die Pflicht allgemein, auch bereits vor Eintritt einer Rechtsverletzung bzw. der konkreten Gefahr einer Rechtsverletzung nach Schutzrechtsverletzungen zu suchen, gefährdet rechtlich zulässige Geschäftsmodelle, bei denen die Tätigkeit des Betreibers nur auf den technischen Vorgang des Speicherns und der Zugänglichmachung von Inhalten, die Dritten zur Verfügung gestellt werden, bezogen ist.

Eine einschränkungslose Prüfpflicht kommt lediglich in solchen Fällen in Betracht, in denen das konkrete Geschäftsmodell des Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigen ist ( BGHZ 173, 188 – jugendgefährdende Medien bei ebay). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn massenhaft eine völlig anonyme Nutzung der jeweiligen Internet-Plattform zu rechtswidrigen Zwecken vom Betreiber ermöglicht wird (vgl. OLG Hamburg, MMR 2008, 823).

[...]
Erst wenn eine [...]  konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist sonach von der Frage nach dem Eintritt der Prüfpflicht zu trennen.
[...]
Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass das Forum der Beklagten regelmäßig oder auch nur häufig Anlass für die Rüge von Schutzrechtsverletzungen bietet. Ein Anspruch gegen den Forenbetreiber, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte von Dritten verletzt werden, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung durch einen Nutzer zu tun, ist nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2009 – 5 U 180/07 – Long Island Ice Tea, veröffentlicht in juris sowie in OLGR Hamburg 2009, 315, MD 2009, 451 und ZUM 2009, 417).

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Flucht

Blick aus dem Büro-Fenster:

23.04.2009

Ich bring dann wohl besser mal meinen Rechner in Sicherheit …

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Feind der Arbeit

16.04.2009

Heimspiel dankt Richter Ballmann und dem Kollegen Munzinger für die Anregung.

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Heiße Luft reloaded

Eine ehemalige Mandantin schuldet mir noch ungefähr 1.800 EUR. Die Zwangsvollstreckung läuft, in Bälde wird sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen werden.
Anfang letzter Woche schrieb sie mir ohne erkennbaren unmittelbaren Anlass:

Sehr geehrter Schwartmann,

bitte teilen sie mir noch ein mal ihre Bankverbindung mit, ich versuche Ihnen so gut wie ich kann den geschuldeten betrag anzuweisen, ich wollte sie nie täuschen oder gar verärgern.

Dann, wenige Minuten später:

Bankverbindung liegt mir vor, ich weise heute noch eine mior möglichen Betrag an.

Testfrage: Was hat Madame nun überwiesen?

:-)

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