Archiv der Kategorie 'Aktuelles'



In Memoriam Jeff Healey

Ich war 20 Jahre alt, als ich 1988 zum ersten Mal auf diesen neuen kanadischen Wundergitarristen aufmerksam wurde, der scheinbar ohne jede Anstrengung Töne aus seinem Instrument hervorlocken konnte, die man seit Hendrix’ Zeiten nicht mehr erwartet hatte. Erstaunt stellte ich damals fest, daß dieser Wunderknabe, der schon mit 19 Jahren mit Blues-Größen wie Albert Collins und Stevie Ray Vaughan auftrat, seine Gitarre sitzend und auf den Oberschenkeln liegend spielte: Er war seit seinem ersten Lebensjahr blind und deshalb spielte er seine Stratocaster wie eine Zitter, denn so hatte er es gelernt. Sein Name: Jeff Healey. Sein erstes Album nannte er “See The Light“, was auf einen ausgeprägten Humor hindeutete und mich musikalisch davon überzeugte, daß dieser Mann eine große Zukunft vor sich haben würde.

Bis zum Jahr 2000 folgten dann aber leider vier weitere Alben, die in der breiten Öffentlichkeit nicht mehr auf großes Interesse stießen. Sauberer Blues-Rock vom Feinsten, geprägt durch seinen einzigartigen Stil. Dann wurde es, zumindest in Europa, recht still um Mr. Healey.

In den letzten Jahren wechselte er Genre und Instrument und spielte Trompete in seinem Projekt Jeff Healey & The Jazz Wizards, mit dem er auch ausgiebig durch die USA und Kanada tourte.

Heute abend habe ich nach langer Zeit wieder einmal eine CD von ihm eingelegt und mich beim Hören der alten Songs gefragt, was Jeff Healey wohl zur Zeit macht. Bestürzt habe ich nach einem Blick in die Wikipedia erfahren, daß Jeff Healey vor wenigen Tagen an den Folgen des Netzhauttumors, an dem er als Kind bereits erblindet war, gestorben ist. Er starb am 2. März im Alter von 41 Jahren im St. Joseph’s Hospital in seiner Heimatstadt Toronto, Ontario, wenige Wochen vor der geplanten Veröffentlichung eines neuen Blues-Rock Albums mit seiner Band.

Jeff Healey in Aktion (Foto: ckaiserca)

Die Musikwelt hat einen großartigen Gitarristen verloren. Ich werde ihn vermissen. Möge er nun “das Licht” sehen und seine ewigen Frieden finden.

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BGH: Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein

Daß Rauchen eine äußerst dumme Angewohnheit ist, hat sich inzwischen herumgesprochen. Zum Ärger von Vermietern hat die Rechtsprechung aber das Rauchen in Mietwohnungen als zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörend definiert. Will sagen: Ein Mieter darf in den gemieteten vier Wänden seine Lunge teeren, wie er möchte.

Der für Wohnraummietsachen zuständige achte Senat des Bundesgerichtshof hat dieses Recht mit einer heute verkündeten Entscheidung (Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07) zum Teil eingeschränkt:

Er hat entschieden, daß das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.

Der Entscheidung lag laut Pressemitteilung des BGH folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten “eingefressen”. Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.

Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

[...]

Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bestand deshalb nicht.”

Kann der Vermieter also nachweisen, daß es mit bloßem Überstreichen der Nikotinflecken nicht getan ist, hat er gute Chancen, den rauchenden Mieter zur Kasse zu bitten.

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Buchtipp: Medien-, IT- und Urheberrecht

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Herausgegeben von Prof. Dr. Rolf Schwartmann

Praxishandbuch

Gebunden: 1044 Seiten
Verlag: C. F. Müller, Heidelberg, 2008
ISBN: 978-3-8114-3521-6
Preis: 118,00 EUR

Details: Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Moskauer Puppenkiste

Wer hätte das gedacht? Rußland hat erwartungsgemäß seinen neuen Präsidenten “gewählt.” Die Marionette von Putins Gnaden hört auf den Namen Medwedjew. Ein Name, den nicht nur Hillary Clinton bislang nicht kannte und den man vielleicht auch besser schnell wieder vergessen sollte. Denn der Strippenzieher im Kreml wird weiterhin Putin heißen. Der lupenreine Ex-KGB-Agent kennt sich bekanntlich bestens damit aus, andere nach seiner Pfeife tanzen - oder sterben zu lassen. Was man einmal gelernt hat, vergißt man halt auch später nicht.

Wahre und mutige Worte hat heute Garry Kasparov, der ehemalige mehrfache Schachweltmeister und heutige russische Oppositionspolitiker ausgesprochen , in dem er die “Wahl” als das benannt hat, was sie ist: Eine Farce, die das Land weiter in Richtung Diktatur bewegen wird. “Whatever happens, I believe that at the beginning of next year, a real opposition to the regime will begin to form in Russia.”

Hoffen wir das Beste. Rußland hat besseres verdient, als eine Putin-Diktatur.

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Zypries erfreut über Entscheidung des BVerfG

Nachdem das Bundesverfassungsgericht heute dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber seine Vorschriften zur Online-Durchsuchung als verfassungswidrig um die Ohren gehauen hat, und damit damit auch die Regelung des Bundesgesetzgebers zur Vorratsdatenspeicherung auf der Kippe stehen dürfte, versuchen nun die verantwortlichen Politiker das Urteil in ihrem Sinne zu interpretieren.

So ließ Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer ersten Stellungnahme über eine Pressemitteilung ihres Ministeriums verlauten, daß Sie sich darüber freue, “dass die Karlsruher Richter meine Rechtsauffassung bestätigt haben, dass bei einem mit ganz erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Ermittlungsinstrument Verfahrenssicherungen auf hohem Niveau zum Schutz der Bürgerrechte eingezogen werden müssen. Eine Online-Durchsuchung darf grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden, wir brauchen klare Löschungsregeln und die Möglichkeit des Betroffenen, nachträglich die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.”

“Mit dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme stärkt das Bundesverfassungsgericht die Freiheitsrechte. Ich begrüße, dass die Karlsruher Richter damit zugleich das Vertrauen von Bürgern und der Wirtschaft in die Integrität und Vertraulichkeit von Computersystemen stärken. Dies ist ausgesprochen wichtig, weil Informationstechnologie aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken ist.”

Zypries machte aber auch deutlich, daß das “neu entwickelte Grundrecht” durch Gesetz eingeschränkt werden kann und der Bundesinnenminister nun für den präventiven Bereich gefordert sei, Formulierungen für das BKA-Gesetz vorzulegen, die den Ansprüchen des Urteils, nachdem insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung umfassend geschützt bleiben müsse, genügten.

Ihr eigenes Haus werde im Bereich der Strafverfolgung u.a prüfen, “ob es einer Vorschrift in der Strafprozessordnung bedarf, um zu Strafverfolgungszwecken unter engsten Voraussetzungen eine Online-Durchsuchung von Computersystemen zu ermöglichen. Im Blick haben wir dabei Fälle, in denen erfolgreiche Ermittlungsarbeit den Zugriff auf Speichermedien zwingend erfordert. Dies kann der Fall sein, wenn es um die Aufklärung organisierter Strukturen im Terrorismusbereich geht.

Offenbar hat die Ministerin das Urteil noch nicht richtig gelesen. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es klipp und klar:

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.”

Die pauschale “Aufklärung organisierter Strukturen im Terrorismusbereich” dürfte demnach nicht zur Rechtfertigung eines Eingriffes in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ausreichen, sofern keine konkrete Gefahr für die vom Bundesverfassungsgericht genannten Rechtsgüter besteht.

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Bundesverfassungsgericht: Online-Durchsuchung in NRW verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute morgen die nordrhein-westfälischen Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes zur Online-Durchsuchung und Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Nach Auffassung des für Grundrechte zuständigen ersten Senates, verletzt § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG NW, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (”Online-Durchsuchung”) das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Insbesondere wahre die Vorschrift nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit:

“Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen.
Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.

Ebenfalls nichtig, weil verfassungswidrig, ist die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet, welche in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG NW geregelt ist. Denn “das heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Die Entscheidung des Gerichtes ist zu begrüßen. Sie zeigt dem Gesetzgeber seine Grenzen auf - grenzenlose Schnüffelei ist mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das BVerfG mit seinem heutigen Urteil auch noch ein neues Grundrecht entwickelt: Das “Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ als Ausprägung des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welchem auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung entscheidenden Bedeutung zukommen dürfte.

weiterlesen ‘Bundesverfassungsgericht: Online-Durchsuchung in NRW verfassungswidrig’

60 Jahre ….

… und schon halb tot. So jedenfalls trat mein Verein auch heute abend leider einmal wieder auf. Da hilft auch der Hinweis auf die erneut unterirdische und einseitige Schiedsrichter”leistung” nicht: Mit der heute gezeigten Leistung gewinnt man keinen Blumentopf. Vom Aufstieg ganz zu schweigen. Das war kein Zusammenspiel. Das war kein Kampf. Das war kein Team. Das einzige, was heute abend klappte, war die wunderschöne Choreo der Südkurve.


(Foto aus N12: Alex Fedke)

Der Höhepunkt des Abends war also schon vor dem Anpfiff des Spiels wieder vorbei. Was folgte waren ein paar (zugegeben) clevere Torchancen in den ersten 10 Minuten, eine (leider berechtigte) gelb-rote Karte für Kevin McKenna - und dann hielt die gepflegte Langeweile Einzug in das Müngersdorfer Stadion. Weshalb ein ausgewiesen selbstverliebter Egoist wie Nema Vucicevic, der seit Saisonbeginn noch absolut nichts gezeigt hat, Spieltag für Spieltag in der Startformation steht, um dann regelmäßig mindestens 70 Minuten über den Platz zu traben und sich den Ball im Zweikampf abnehmen zu lassen, bleibt das Geheimnis des Trainers. So wie manches andere auch.

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Mysteriös ist es auch, daß unsere Nr. 6, Ümit Özat, in seiner türkischen Heimat insgesamt dreimal (!) den Meistertitel geholt hat. Das muß zu einer Zeit gewesen sein, als er noch fußballspielen konnte und sein Auftreten noch nicht an spaziergehende Rentner am Aachener Weiher erinnerte.

Den erzielten Punkt verdanken die Kölner allein der Tatsache, daß die “Löwen” noch unfähiger agierten und es nicht verstanden, die Überzahl auf dem Platz (11 Münchener und 1 Schiri gegen 10 Kölner) in ein für sie positiveres Ergebnis umzusetzen.

Nicht verloren - aber eine gelungene Geburtstagsparty sieht anders aus.

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Heuchel-TV

Jahrelang haben ARD und ZDF die “Tour de France” als sportliches Großereignis verkauft und Dopingfälle als Verstöße Weniger mehr schlecht als recht unter “ferner liefen” behandelt und beschönigt. Als ob irgend jemand ernsthaft glaubt, daß ein ehemaliger Hodenkrebs-Patient, nachdem er dem Sensenmann von der Schippe gesprungen ist, ein solches Rennen ohne pharmazeutische Hilfsmittel auch nur einmal, geschweige denn siebenmal in Folge gewinnen kann. Die Tour der France ist für mich schon seit vielen Jahren eine der verlogensten Sportveranstaltungen Shows, die ich kenne.

Nun bröckeln die üblichen Verteidigungsstrategien der Sportler Fahrer (Nichts wissen, nichts sagen) und es gilt das Motto “Flucht nach vorne!” Es macht keinen Sinn, das zu bestreiten, was ohnehin bereits bewiesen ist, wenn man auch in Zukunft noch ein wenig Respekt und Werbeeinnahmen erwarten möchte. Ehrliche Reue dürfte die aktuellen Geständnisse kaum motiviert haben.

Aber auch die Heuchelei der Fernsehmedien geht weiter. Die FAZ schreibt dazu:

Wer sich bekennt, steht im Rampenlicht, nicht mehr als Held, sondern als Buhmann. Wenn man sieht, mit welcher Verve sich jetzt die Sender der Sache verschreiben; wie unbarmherzig Moderatoren, die zuvor den Pedaleuren zu Füßen lagen, nun von „Lüge“ sprechen; wie die einstige DDR-Schwimmerin Kristin Otto als Sportredakteurin in den ZDF-Nachrichten die Meldungen dazu verliest – dann kann einem schon richtig übel werden.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Wer den Bock zum Gärtner macht, darf sich nicht wundern, wenn man ihn nicht mehr ernst nimmt.

Viel heiße Luft …

… wurde letzte Nacht mal wieder produziert, als Unbekannte das Auto von Kai Diekmann, Chefredakteur der BLÖD BILD-”Zeitung”, abfackelten. Ein BILD-Fotoreporter war aber wohl leider nicht dabei. Schade eigentlich - das Gesindel treibt sich doch sonst immer überall rum.

“Wir vermuten einen politischen Hintergrund”, so die Polizei.

Vielleicht war es aber auch einfach nur jemand, über den das Schmierenblatt in den letzten Jahren und Monaten besonders viel Schmutz ausgeschüttet hat. Davon gibt es ja nur ein paar Millionen. Der Kreis der Verdächtigen sollte also überschaubar sein. :-)

Weißes Band

Neulich beim U2-Konzert:

Bono: ‘People, everytime I clap my hands, another child in Africa dies.’ (Er klatscht langsam und leise.)

Stimme aus dem Publikum: ‘Then stop doing it!’

Wenn die Welt so einfach wäre, bräuchte es Deine Stimme gegen Armut nicht.

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