Archiv der Kategorie '1. FC Köln'

Mitgefangen, mitgehangen: BGH bestätigt bundesweites Stadionverbot wegen Gruppenzugehörigkeit

PM des BGH vom 30.10.2009:

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf.

Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten (MSV-Arena) ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter der Bezeichnung „MSV Duisburg“ unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC Bayern München statt. Der Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC Bayern München, zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern des MSV Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde u. a. der Kläger in Gewahrsam genommen.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die MSV-Arena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des DFB (DFB-Richtlinien). Danach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzuheben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden.

Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.

Der Kläger behauptet, an den  im Übrigen nur kleineren - Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die MSV-Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur Feststellungsklage für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen können. In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.

Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht.

Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter „Fans“ zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.

Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.

Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.

Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben.

Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08

LG Duisburg – Urteil vom 20. November 2008 – 12 S 42/08

AG Duisburg – Urteil vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07

Karlsruhe, den 30. Oktober 2009

24.10.2009

Anmerkung:

Entscheidend für die Verhängung des Stadionverbots ist nach Auffassung des Senats nicht die Frage, ob der Betroffene sich strafbar gemacht hat, sondern die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, „mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde“. Diese gebe Anlass zu der Sorge, dass „er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt“.

In künftigen Verfahren gegen Stadionverbote müssen die Betroffenen also nicht nur nachweisen, dass Sie sich nicht strafbar gemacht haben, sondern dass sie nicht zu einer Gruppe gehören, von der weitere Störungen zu erwarten sind. Dieser Sippenhaft kann der Betroffene quasi nur dadurch entgehen, dass er nachweist, keiner Gruppe zuzugehören und nur zufällig mit aufgegriffen worden zu sein – oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vorweisen kann. Denn dann ist das Stadionverbot nach den DFB-Richtlinien aufzuheben.

Ach ja: Fußballfans sind keine Verbrecher. Jedenfalls die meisten nicht.

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Endlich wieder zuhause!

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Willkommen zurück in der Heimat, Lukas Podolski!

Mehr Fotos vom 1. Training des FC in der Saison 2009/2010 gibt es bei Flickr.

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Beschämend

Der 1. FC Köln musste am vergangenen Wochenende in Sinsheim antreten und hat dort gegen die Mannschaft der TSG Hoffenheim mit 0:2 verloren. Mit der Mitteilung des Ergebnisses des ansonsten ereignislosen Kicks könnte man den Mantel des Vergessens über das Spiel breiten. Wenn nicht die mitgereisten Fans des 1. FC Köln durch ihr Auftreten einen sehr üblen Nachgeschmack hinterlassen hätten. Den Vertretern des Vereins ist er so übel aufgestoßen, dass sie sich dazu veranlasst sahen, sich nach dem Spiel umgehend beim Gastgeber und Dietmar Hopp zu entschuldigen.

Was war geschehen? Anstatt ihre Mannschaft zu unterstützen, haben die FC-Fans während des Spiels unter anderem die nachstehenden Gesänge vom Stapel gelassen:

- „Hopp, du Sohn einer Hure!“
- „Der Dietmar Hopp fickt seinen Sohn!“
- „Hopps Mutter zieht LKWs!“
- „Ihr seid die Hure der Liga!“

Beleidigungen primitivster Art, die sich gegen die Person Dietmar Hopp als Financier der TSG Hoffenheim richteten. Als Gast sollte man sich anders verhalten. Und wenn ich die Gastfreundschaft ablehne, bleibe ich zuhause. Die berechtigte Kritik gegen die Wettbewerbsverzerrung namens TSG Hoffenheim lässt sich auch sachlich vortragen.

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Als ob aber das unakzeptable Verhalten während des Spiels noch nicht genug Schaden angerichtet hatte, tönten die Beteiligten im Internet-Forum des Vereins anschließend auch noch stolz herum:

„Exzellenter Support gestern. Mit der beste an den ich mich bei einer Niederlage je erinnern kann. Die old school Pöbel im englischen Stil in HZ 2 war absolut geil und ebenso angebracht.“

„Anhand der videos die ich gesehen habe und von den berichten meiner kumpels haben mindestens 80% der leute im block bei den schmährufen mitgemacht!!!!“

„Für was sollen wir uns denn entschuldigen? Seit wann darf man denn in unserem Lande nicht mehr singen was man will?
Ich lasse mir von niemanden meine Worte verbieten. Wo sind wir denn, in einer $hoppschen$ Diktatur?“

„ich habe angestimmt, habe mitgebrüllt, und bin stolz darauf!!! das war mal so richtig nach meinem Geschmack.“

„Ganz normales Fanverhalten bei einem Auswärtsspiel in Sinsheim.“

„Bis auf Frankfurt und Dortmund hat da tatsächlich keiner derart agiert, wie wir es taten. Traurig!!!“

„Ich bin pöbel und gesocks, zudem asozial und stehe dazu!!!“

„Viele verschiedene Lieder und ein Block der ziemlich lautstark mitzieht. Dazu noch die pöbelnden Jungs auf’m Zaun zum Nachbarblock. Herrlich!“

„Und noch ein Lob an die Vorsänger, die gestern einen super Job gemacht haben!“

Als ob diese Eingeständnisse geistiger Armut noch nicht ausreichten, verstieg sich der User Remo Cennamo, im Forum bekannt als „brunello di montalcino“, seines Zeichens erfolgreicher Veranstalter von Busfahrten zu Auswärtsspielen, zu folgenden unglaublichen Behauptungen:

„was daum, horstmann und overath, um ein paar namen zu nennen, tatsächlich über hopps pilotprojekt denken, darüber brauchen wir uns hier nicht zu unterhalten.
„das eine ist das, was daum in eine kamera erzählt, das andere das, was daum offenbar tatsächlich von hoffenheim und co. denkt“

Da wird also im offiziellen Forum des Vereins dem Trainer, dem Geschäftsführer der GmbH & Co. KGaA und dem Vereinspräsidenten mal eben unterstellt, öffentlich die Unwahrheit zu sagen. Das schlägt dem Fass den Boden aus.

Mittlerweile haben sich mehrere Forums-User und Vereinsmitglieder an den Verein gewandt und Konsequenzen gefordert. In einer mir vorliegenden E-Mail eines sehr aktiven Mitgliedes an den Verein heißt es:

Nachdem ich am nächsten Morgen das Forum besuchte, um mich über die Presseberichte zu informieren, fielen mir leider ein paar unagenehme Äußerungen auf, für die ich bitte eine Erklärung haben würde.  Ich möchte dazu keine ausführlichen Stellungnahmen, ich möchte nur wissen, wieso es von Seiten des Vereins geduldet wird, dass man den Herren Horstmann, Meier, Daum etc. unterstellt sie würden über das “Projekt Hoffenheim“ ganz anders denken, als sie sich öffentlich dazu äußern.

[...]

Ich würde gerne wissen, wieso seitens der Moderation nicht eingeschritten wird, sondern fleissig „mitgehetzt“ wird.

Das würde ich auch gerne wissen: Wie lange wird es die Vereinsführung noch dulden, dass man sie mit Billigung der Forums-Moderation öffentlich zum Narren hält?

Cennamo hat derweil angekündigt: Ich laß  mich nicht aus meinem biotop rausekeln, wenn überhaupt, ekel ich die anderen raus, die mein biotop verändern wollen.“

Schau’n mer mal.

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Pixel-Werbung mit Podolski

Um seinen in jüngster Zeit arg gebeutelten Geldspeicher wieder aufzufüllen, hat der 1. FC Köln vor ein paar Tagen mit einer innovativen Idee Neuland in der Welt des Profisports betreten:

Als erster Bundesligaverein hat der Club unter pixel.fc-koeln.de Firmen und Privatpersonen eine Webseite zur Verfügung gestellt, auf der sie preisgünstig Werbeflächen in Form von Pixel-Feldern kaufen und eine Grußbotschaft an Lukas Podolski plazieren können. Das kleinstmögliche Pixel-Feld beträgt 64 Pixel (8×8) und kostet € 25,00. Wer gesehen werden will, sollte aber schon etwas mehr investieren.

Insgesamt sind auf der Webseite 37500 Pixel-Felder zu erwerben, was auf einen Umsatz von € 937.500 hinauslaufen kann. Chapeau, wenn das klappen sollte.

Der Betreiber dieses Blogs hat 4 Pixel-Felder erworben und wirbt nun auf Lukas’ Stirn mit Logo und Grußbotschaft:

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Und obwohl das Logo mit seinen 2×2 Feldern kaum auffällt, haben darüber in den ersten 24 Stunden seit der Freischaltung schon ca. 300 Besucher den Weg auf die Kanzlei-Webseite gefunden. Das hat Google-Adwords bislang für denselben Preis nicht geschafft.

pixel.fc-koeln.de wird auf jeden Fall bis zum 31.12.2009 online bleiben. Man darf gespannt sein, wie die Seite in 11 Monaten aussehen wird.

Danke!

Danke

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„Schwarzhandel“ mit Bundesligakarten

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 12.09.2008:

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.

Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben.

Im autorisierten Vertrieb des HSV können die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der Verkaufsorganisation des HSV gelten für die Beklagten – unter den vorliegenden Umständen – dessen AGB. Der HSV hatte den Beklagten seine AGB im Zuge einer Abmahnung unter ausdrücklichem Hinweis darauf übersandt, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen sei. Es steht dem HSV – so der BGH – frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem – in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgenden – Erwerb der Karten durch die Beklagten oder ihre Mitarbeiter handele es sich um einen unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten wettbewerbsrechtlich verpflichtet seien.

Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von Eintrittskarten an die Beklagten gegen die gegenüber dem HSV eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, ist das Verhalten der Beklagten – so der BGH – auch nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Darin, dass die Beklagten in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige ihre Bereitschaft ausdrücken, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben, liege noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Es sei nicht Aufgabe eines Dritten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der HSV mit den Käufern von Eintrittskarten schließe. Dies gelte auch, wenn der HSV mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit und der Einhaltung eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolge.

Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06 – bundesligakarten.de

OLG Hamburg, Urt. v. 5.4.2006 – 5 U 89/05 (OLG-Rep 2007, 66) LG Hamburg, Urt. v. 12.5.2005 – 315 O 586/04

Die Entscheidung bestätigt, dass ein Verein den Handel mit von privaten Verkäufern erworbenen Eintrittskarten nicht untersagen kann. Vertragliche Ansprüche zwischen Verein und Drittwiederverkäufer bestehen in der Regel ohnehin nicht. Lassen sich die verkauften Tickets identifizieren, kommen aber Sanktionen gegen die ursprünglichen Erwerber in Betracht, wenn ihnen vertragswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. Dann ist ein Verein i.d.R. nach seinen AGB auch dazu berechtigt, die Karten zu sperren, so dass der nichtsahnende Erwerber am Spieltag eine Überraschung erlebt.

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1. FC Köln: Petit ist da!

Der 1. FC Köln steht kurz vor der Verpflichtung eines Superstars: Der portugiesische Mittelfeldspieler Petit löste gestern seinen Vertrag bei Benfica Lissabon auf, setzte sich in die nächste Germanwings-Maschine und landete um 22:40 in Köln-Bonn, wo er von einer Handvoll Fans und FC-Team-Betreuer Marcus Rauert freudig empfangen wurde. Wenn der medizinische Check bei Dr. Peter Schäferhoff in der MediaPark Klinik heute zufriedenstellen ausfällt – wovon auszugehen ist – dürfte die Verpflichtung des Spielers im Laufe des Tages offiziell bekannt gegeben werden.

(Update, 13:30: Die Verpflichtung wurde soeben offiziell bestätigt.)

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Petit und Fans nach der Ankunft am Flughafen.

Nach der Verpflichtung von Pierre Womé und Wilfried Sanou
kann der FC nun einen weiteren Transfer-Coup vermelden und zuversichtlich in die neue Saison gehen.

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Sanou und Womé machen sich fit.

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Die Rückkehr des Prinzen

Seit Christoph Daums Rückkehr ans Geißbockheim haben sich die Sehnsüchte und Wünsche der Fans des 1. FC Köln wohl nicht mehr so sehr auf eine einzige Person fokussiert, wie nun auf Lukas Podolski.

Prinz Poldi, der verlorene Sohn, der den Verein vor genau 2 Jahren in Richtung München verlassen hat und beim FC Bayern zum Reservisten degradiert wurde, während er im Dress der Nationalmannschaft immer wieder durch herausragende Leistungen überzeugen konnte, ist bei seinem derzeitigen Arbeitgeber dem Vernehmen nach sehr unglücklich.

„Natürlich bin ich unzufrieden, da ist es doch klar, dass ich mir Gedanken mache“, äußerte Poldi bereits im Januar dieses Jahres gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Und diese Unzufriedenheit dürfte sich in den vergangenen Wochen noch verstärkt haben. Denn während Spieler wie Franck Ribery und Luca Toni, die bei der gestern zu Ende gegangenen Europameisterschaft überwiegend durch Unfähigkeit auffielen, bei den Bayern als gesetzt gelten, wird Lukas Podolski auch in der nächsten Saison bei den Bayern wieder nur die Bank drücken müssen, wie Vorstandschef Karl-Heinz Rummenigge erst vor wenigen Tagen unmißverständlich klarstellte.

Währenddessen ließ Podolski nach dem Sieg im Halbfinale über die Türken „Viva Colonia“ in der Kabine der deutschen Nationalmannschaft laufen und stürmte unmittelbar nach dem Spiel zu einigen Fans hin, weil die „wie Kölner aussahen“.

Offenbar ist man sich deshalb nun auch beim FC Bayern bewußt, daß man einen Spieler nicht gegen seinen Willen halten kann. Darauf deutet das heutige Interview mit Trainer Jürgen Klinsmann auf der Homepage des FC Bayern hin:

fcbayern.de: Wie beurteilen Sie die Leistungen „Ihrer“ Spieler vom FC Bayern?
Klinsmann: „Ich glaube, dass die Bayern-Spieler der Europameisterschaft mit ihren Stempel aufgedrückt haben. Schweinsteiger hat phasenweise sehr gut gespeilt, Philipp Lahm war der Linksverteidiger des Turniers. Marcell Jansen hat Aufs und Abs gehabt, Miro Klose hing durch die Konstellation, dass man auf ein 4-5-1 umgestellt hat, leider oftmals in der Luft, es war sehr schwer für ihn. Aber auch Hamit Altintop hat eine Bomben-Europameisterschaft gespielt. er hat die Türken mitgezogen, er wurde zum Leader dieser Mannschaft. Ich habe ihm auch gleich gratuliert, dass er wirklich stolz sein kann auf das, was er mit der Türkei erreicht hat.“

Dem aufmerksamen Leser wird aufgefallen sein, daß dort ein Name nicht genannt wurde. Anscheinend sieht selbst Jürgen Klinsmann Lukas Podolski nicht mehr im Bayern-Trikot auflaufen.
Zeitgleich erklärt FC-Geschäftsführer Claus Horstmann im Kölner Express: „Wenn es eine Möglichkeit gibt, werden wir uns um Podolski bemühen und uns voll ins Zeug legen.“

Wenn selbst der als sachlich und zurückhaltend bekannte Claus Horstmann sich der Boulevard-Presse gegenüber schon so äußert, liegt die Vermutung nahe, daß sich die beteiligten Vereine bereits einig sind. Sobald der FCB einen Nachfolger für Lukas Podolskis Platz auf der Ersatzbank verpflichtet hat, könnte der Prinz in die kölsche Heimat zurückkehren.

Dazu passt auch die heutige Meldung im Münchener Merkur: „[....] zieht es Podolski nicht mit Macht ins Schwabenland. Lieber wäre ihm eine Rückkehr zum 1. FC Köln, vor dessen Homepage er jeden Tag eine lange Zeit verbringt.

Ganz Kölle würde Kopf stehen.

Update, 17:18 Uhr:

Auf der FCB-Homepage findet sich nun ein Protokoll von Klinsmanns erstem Arbeitstag bei den Bayern. Wir lesen: „18.50 Uhr: Zusammen mit Karl-Heinz Rummenigge, Uli Hoeneß und Karl Hopfner ist Klinsmann am Münchner Flughafen. Persönlich nehmen sie die frisch gebackenen Vize-Europameister des FC Bayern (Klose, Schweinsteiger, Lahm, Jansen) in Empfang.

:-)

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Des Geißbocks neue Kleider …

… wurden heute mittag im Kaufhof zu Köln mit großem Tamtam vorgestellt.

25/06/2008

Meine Meinung: Sehr schick und durchaus gelungen. Damit kann die Champions League in Angriff genommen werden. :-)

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Meinungsfreiheit für Christoph Daum

Anläßlich einer DSF-Dokumentation über Homosexualität im Fußball wurde Christoph Daum, Trainer des 1. FC Köln, mit folgender Aussage zitiert:

Da wird es sehr deutlich, wie sehr wir dort aufgefordert sind, gegen jegliche Bestrebungen, die da gleichgeschlechtlich ausgeprägt ist, vorzugehen. Gerade den uns anvertrauten Jugendlichen müssen wir mit einem so großen Verantwortungsbewusstsein entgegen treten, dass gerade die, die sich um diese Kinder kümmern, dass wir denen einen besonderen Schutz zukommen lassen. Und ich hätte da wirklich meine Bedenken, wenn dort von Theo Zwanziger irgendwelche Liberalisierungsgedanken einfließen sollten. Ich würde den Schutz der Kinder über jegliche Liberalisierung stellen.

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Nun kann man dieses Zitat verschieden deuten. Der Fußball ist eine der letzten Bastionen, in der Homosexualität schräg angesehen und Schwule einen schweren Stand haben. Sollte Christoph Daum seine Aussage also dahingehend gemeint haben, daß man Jugendliche vor ungewolltem Outing und ungewollter Konfrontation mit diesem Thema schützen sollte, verdient das Zustimmung.

Und wenn Christoph Daum keine gleichgeschlechtliche Sexualität mag, ist es ebenfalls sein gutes Recht, das auch zu sagen. Art. 5 Abs. 1 S. GG gilt auch für Fußballtrainer.

Anders sieht es Volker Beck, parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen im deutschen Bundestag und Kölner MdB, bekanntlich selbst homosexuell: «Die Äußerungen zur Homosexualität von Christoph Daum sind unerträglich und ich erwarte, dass die Vereinsführung des 1.FC Köln sich hiervon distanziert.»

Warum sollte der Verein das tun? Auch Christoph Daum hat das Recht auf seine Meinung, selbst wenn sie dem ein oder anderen, mit berufsmäßiger Betroffenheit reagierenden Interessenvertreter nicht gefallen mag. Herr Beck macht sich mit seiner Forderung lächerlich und sollte besser seine Klappe halten. Denn political correctness ist auch eine Form von Faschismus.

Mittlerweile hat Christoph Daum seine Aussagen übrigen konkretisiert:

Grundsätzlich bin ich ein toleranter und liberaler Mensch. Ich habe keinerlei Berührungsängste zu homosexuellen Menschen. Auch in meinem Bekanntenkreis gibt es Einige, die gleichgeschlechtliche Beziehungen leben. Kinderschutz geht mir aber über alles. Kinder müssen vor Gewalt und sexuellen Übergriffen, ganz gleich ob homo- oder heterosexuellen Menschen, geschützt werden. Deswegen arbeite ich auch aktiv bei der Organisation Power-Child.

Damit ist alles gesagt.

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