Geschlaucht

Einmal nicht hingeschaut, schon war’s passiert: Eine Inline-Skaterin kam auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Sodann verklagte sie die Eigentümer des anliegenden Grundstücks auf Schadensersatz. Das Landgericht Koblenz verneinte die Erfolgsaussichten der Klage und versagte deshalb die Bewilligung der begehrten Prozeßkostenhilfe (Landgericht Koblenz 1 O 320/07).

Die dagegen erhobene Beschwerde beim OLG Koblenz blieb ohne Erfolg. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte die Entscheidung des Landgerichts:

Mit dem Landgericht kann davon ausgegangen werden, dass der über die Straße gelegte Gartenschlauch im Durchmesser von wenigen Zentimetern (noch) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, denn es handelt sich um ein geringfügiges und von jedermann klar erkennbares „Hindernis“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (VersR 2002, 727) sind Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen und für sie können keine anderen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt werden. Ist aber der dünne Gartenschlauch schon von jedem Fußgänger zu erkennen und problemlos zu bewältigen, kann für die Antragstellerin nichts anderes gelten.

Augen auf im Straßenverkehr – diese Warnung gilt auch für Rollschuhfahrer Rollerblader Inline-Skater, wie diese Klägerin schmerzlich erfahren mußte.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 15.1.2008, Az. 5 W 15/08)

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