Archiv für 29. April 2008

Kündigung bei falscher Selbstauskunft

Kündigungsrecht des Vermieters bei falscher Selbstauskunft

Bei einer Neuvermietung legen kluge Vermieter ihren Mietinteressenten in der Regel eine Selbstauskunft vor, um sich von der wirtschaftlichen Situation des potentiellen Vertragspartners ein Bild zu machen. Dabei werden Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf oder nach dem Familienstand als zulässig angesehen. Der Mieter muß diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten, wenn er nicht riskieren möchte, daß der Vermieter das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung anficht oder fristlos kündigt, sobald er die Wahrheit erfährt.

Das Landgericht Itzehoe hat nun (Urteil vom 28.03.2008, 9 S 132/07) entschieden, daß der Vermieter zulässigerweise auch nach Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen fragen darf. Diese Frage ziele auf die wirtschaftliche Situation des Mieters ab, weil durch Schulden aus früheren Mietverhältnissen die gegenwärtige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein könne. Mietschulden aus früheren Rechtsverhältnissen berührten die Bonität eines Mietinteressenten, die nicht nur durch die laufenden Einkünfte, sondern auch durch die offenen Verbindlichkeiten geprägt sei. Bereits das Amtsgericht Bonn (WuM 1992, 597) habe in einer früheren Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass Fragen des Vermieters nach der Bonität des Mietinteressenten, nach seinem Arbeitsverhältnis und seinem Einkommen wahrheitsgemäß in einer Selbstauskunft beantwortet werden müssten, um eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung auszuschließen. Bei objektiver Würdigung seit die Frage nach aktuellen Mietschulden für den Vermieter bei Abschluss des Vertrages wesentlich, denn sie berühre die Frage, ob die Mieter annehmbar in der Lage sein werden, ihren Vertragspflichten auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses zukünftig nachkommen zu können.

Mitteilungspflichtig sind nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe aber nur berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen des Mietinteressenten. Ob solche Zahlungen mangels Leistungsfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit des Mieters ausgeblieben seien, sei für die berechtigte Bonitätsprüfung des Vermieters ohne Bedeutung, im Zweifel auch nicht ermittelbar.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Mieter mit einem früheren Vermieter vor Gericht einen Ratenzahlungsvergleich über Mietrückstände getroffen. Das Landgericht sah deshalb die Leistungsfähigkeit der Mieter eingeschränkt, da ihnen durch vertragliche Regelung gestattet war, eine titulierte Forderung ratenweise erfüllen zu dürfen. Die Mietschulden hätten daher wahrheitsgemäß angegeben werden müssen.

Nicht vom Erfolg gekrönt war der Versuch der Mieter sich damit herauszureden, daß sie überhaupt keine Auskunft über Mietschulden - und damit auch keine falsche Auskunft - erteilt hätten. Denn sie hätten die Spalte “Mietschulden” lediglich mit einem Querstrich kommentiert. Darin liege überhaupt keine Antwort.

Das Landgericht konnte dieser Rechtsauffassung zutreffend nicht folgen und urteilte, daß die Abgabe eines Querstrichs sich als Verneinung einer Frage darstelle: “Hätten die Beklagten die Frage nach den Mietschulden unbeantwortet lassen wollen, hätten sie die Spalte leer lassen müssen, anstatt sie mit einem Querstrich zu versehen, der im Geschäftsverkehr als Verneinung einer Frage verstanden wird.”

Im Ergebnis durfte daher der auf Räumung klagende Vermieter den Abschluß des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung anfechten und fristlos kündigen.

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Döner macht schöner

Pressemitteilung des AG München vom 07.04.2008:

Der Wurf mit einem Döner stellt keine schwerwiegende Verletzung der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten menschlichen Würde und Ehre dar.

Die spätere Klägerin arbeitet in einem Dönerlokal. Im Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei ihr einen Döner. Da ihm dieser nicht schmeckte, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden. Als er sein Geld nicht zurückbekam, warf er den Döner weg.

Die Klägerin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Sie verlangte ein angemessenes Schmerzensgeld, wobei sie von mindestens 250 Euro ausging. Der Beklagte habe sie schließlich als „blöde Kuh“ bezeichnet und den Döner mit voller Wucht auf sie geworfen. Sie habe nur ausweichen können, weil sie so schnell reagiert habe.

Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. „Blöde Kuh“ habe er nie gesagt, den Döner habe er nur hinter die Theke und nicht auf die Klägerin geworfen.

Der zuständige Richter wies die Klage ab:

Nach Einvernahme der Zeugen könne die Klägerin nicht beweisen, dass der Beklagte „blöde Kuh“ zu ihr sagte. Aus diesem Grund könne sie daher kein Schmerzensgeld beanspruchen. Was den Wurf mit dem Döner betreffe, könne dahin stehen, ob der Beklagte wirklich auf die Klägerin gezielt habe. Der Wurf mit einem angebissenen Döner stelle jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten menschlichen Würde und Ehre dar. Deshalb könne die Klägerin deshalb auch keinen Schmerzensgeldanspruch herleiten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 14.3.08, Az.: 154 C 26660/07

Der Streitwert dieses Verfahrens wurde vom Gericht übrigens auf 250 EUR festgesetzt. Das war aber nicht der Preis des Döners.

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