Das Amtsgericht Brühl hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zu Recht gem. §§ 433, 437 Nr. 2, 440 BGB vom Kaufvertrag über eine Computermaus zurückgetreten ist. Denn nach Ihrem Vortrag war die Maus ohne Netzteil nicht aufzuladen und daher nicht zu gebrauchen. Ein solches Netzteil hatte ihr die Gegenseite aber nicht verkauft. Sie vertrat die Auffassung, daß die Maus auch über USB geladen werden könne.
Der vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige sah das leider anders. Er kam zu dem Ergebnis, daß die Maus ohne Netzteil nicht geladen werden konnte.
Von der Beklagten geäußerte Zweifel, ob dem Sachverständigen auch die richtige Maus vorgelegen habe, teilte das Gericht nicht: “Außer dem für die Beklagte nicht befriedigenden Ergebnis des Gutachtens gibt es für einen Austausch der Maus keinerlei Anhaltspunkte.”
Die Klage war erfolgreich. Die Beklagte hat den Kaufpreis der Maus zu erstatten und trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: EUR 21,13
Sachverständigenkosten: EUR 800,00
Anwalts- und Verfahrenskosten: EUR 253,50












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