Kündigung bei Führerscheinverlust

Das Arbeitsgericht Frankfurt a. Main hat die fristlose Kündigung einer Arzthelferin für rechtmäßig erachtet, die nach einem Autounfall ihre Fahrerlaubnis entzogen bekommen hatte (Urteil v. 3.3.2008 - 1 Ca 7502/07).

Dem Arbeitgeber hatte die Arzthelferin mitgeteilt, daß sie die ca. 30 Kilometer lange Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnort ohne Auto nicht mehr bewältigen könnte. Der Arbeitgeber hatte ihr daraufhin angeboten, sie bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis unbezahlt von der Arbeit freizustellen. Dies hatte die Arzthelferin jedoch abgelehnt, was den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasste.

Offenbar um einer Sperrzeit nach § 144 SGB III wegen Eigenverschuldens an der Kündigung zu entgehen, zog die Arzthelferin dann gegen die Kündigung vor das Arbeitsgericht. Die Richter bestätigten die Kündigung und gaben der Dame noch mit auf den Weg, daß ihre Kündigungsschutzklage rechtsmißbräuchlich sei.

Die Entscheidung liegt im Volltext noch nicht vor - aber die Klagebegründung dürfte spannend sein. Der gesunde Menschenverstand hätte der Klägerin sagen müssen, daß sie von ihrem Arbeitgeber nicht erwarten durfte, daß er sie - bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis - weiter bezahlen würde, während sie zuhause sitzt und Däumchen dreht.

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