Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem “Fahrzeugführer [...] die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.”
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes verwundert es, daß sich das OLG Hamm mit der Frage beschäftigen mußte, ob ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt, wenn der Fahrer an einer roten Ampel den Motor ausschaltet und sein Mobiltelefon benutzt. Das Amtsgericht Iserlohn hatte den Fahrer deshalb nämlich zur Zahlung einer Geldbuße von € 40,00 verurteilt - was dieser nicht auf sich sitzen ließ.
Der Senat der Senat des OLG in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 6.9.2007, (OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2007 - 2 Ss OWi 190/07):
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