Archiv für 10. März 2008

Telefonieren im Auto? Motor aus!

Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem “Fahrzeugführer [...] die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.”

Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes verwundert es, daß sich das OLG Hamm mit der Frage beschäftigen mußte, ob ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt, wenn der Fahrer an einer roten Ampel den Motor ausschaltet und sein Mobiltelefon benutzt. Das Amtsgericht Iserlohn hatte den Fahrer deshalb nämlich zur Zahlung einer Geldbuße von € 40,00 verurteilt - was dieser nicht auf sich sitzen ließ.

Der Senat der Senat des OLG in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 6.9.2007, (OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2007 - 2 Ss OWi 190/07):

Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Es liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der StVO vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gilt nämlich nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen ist, stellt eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung dar. (Pressemitteilung des Gerichts)

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