Archiv für 15. Mai 2007

3 statt 1

Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I, (Urt. v. 5.4.2007 - 12 O 22084/06) verfallen verjähren Gutscheine des Onlinekaufhauses amazon.de nicht schon nach 1 Jahr, wie in den AGBs von amazon vorgesehen, sondern erst in der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die in den AGBs getroffene Gültigkeitsbefristung greife in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein, “da der Kunde, der den Gutschein erworben hat, seine Leistung bereits im voraus erbracht hat, der Anspruch des Gutscheinsinhabers gegen die Beklagte jedoch nur während der Gültigkeitsbefristung geltend gemacht werden und eingelöst werden kann und bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung binnen eines Jahres ersatzlos verfällt. Diese Abweichung kann auch unangemessen sein, wenn eine solche Befristung derart stark von den Grundregelungen des bürgerlichen Rechts für schuldrechtliche Verträge abweicht, dass nachvollziehbare Interessen des Gutscheinausgebenden grundsätzlich nicht zu erkennen ist.”

Solche Interessen erkannte die Kammer nicht, so daß die diesbezüglichen amazon-AGBs den Kunden unangemessen benachteiligten und unwirksam seien.

Das Urteil ist eine erfreuliche Entscheidung für alle, die sich nicht entscheiden können. Ein Jahr geht schließlich so schnell vorbei.

Merkwürdigkeiten

Was soll man bloß davon halten, wenn der Gegner seinen eigenen Anwalt als “diesen merkwürdigen Rechtshelfer aus dem hohen Norden” bezeichnet und lieber selbst außergerichtliche Vergleichsangebote unterbreitet?

Meinem Mandanten wird’s sicher gefallen. Er wird auch nicht petzen.


 

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