OLG Köln zur Haftung für Schmähkritik im Internet

Der 15. Zivilsenat des OLG Köln hat mit Beschluß vom 26.3.2007 (15 W 17/07) die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des LG Köln vom 18.10.2006 (28 O 364/06) als unbegründet zurückgewiesen.

Justitia Colonia hat bereits über die (nun bestätigte) Entscheidung des LG Köln, die Rechtsauffassung des Beklagten und den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts berichtet.

Die Entscheidung des LG Köln ist damit rechtskräftig.

Aus den Entscheidungsgründen:

“Mit dem angefochteten Beschluß hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPo die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, nachdem die Parteien das Verfahren mit Rücksicht auf die vom Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung [...] abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Bei streitiger Fortführung des Verfügungsverfahrens wäre der Verfügungsbeklagte nämlich aller Voraussicht nach unterlegen [...].”

Der Beschluß des OLG steht im Volltext zum Download zur Verfügung.

9 Antworten zu “OLG Köln zur Haftung für Schmähkritik im Internet”


  1. 1 RA Wille April 19, 2007 um 3:44 Uhr nachmittags

    Interessante Entscheidung ;- )

  2. 2 Alpenfreund April 19, 2007 um 4:36 Uhr nachmittags

    Man glaubt es kaum, was die Richter manchmal so entscheiden ;-)

  3. 3 justitiacolonia April 19, 2007 um 10:10 Uhr nachmittags

    Na wenigstens sieht der Alpenfreund das mit einem Augenzwinkern.

  4. 4 Alpenfreund April 20, 2007 um 12:06 Uhr vormittags

    Und besonders besorgniserregend scheint es, wenn sich Justia Colonia in -wohl kindlicher- Rechthaberei immer wieder freundlichen Angeboten, Tüttelkrams aus der Welt zu bringen, verschliesst!!

  5. 5 justitiacolonia April 20, 2007 um 1:23 Uhr vormittags

    “Freundlichen Angeboten” steht Justitia Colonia - angesichts des recht bunten Tüttelkrams andernorts - verständlicherweise skeptisch gegenüber und empfiehlt in diesem Zusammenhang die Lektüre von § 85 Abs. 2 ZPO.

  6. 6 dpms April 20, 2007 um 10:29 Uhr vormittags

    Die Entscheidung ist widersprüchlich, soweit am Ende des Beschlusses angedeutet wird, dass dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen gewesen wären, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch auf die Kosten beschränkt hätte.

    Das widerspricht den vorausgegangen Ausführungen zur Widerholungsgefahr.

    Schlampige Arbeit beim OLG?

  7. 7 dpms April 20, 2007 um 10:32 Uhr vormittags

    …wider und wider*arrrg*

    Ist eigentlich Strafanzeige erstattet worden. Die vom Antragsgegner eingeführten eidesstattlichen Versicherungen sind mutmaßlich (und nachweislich?) falsch.

  8. 8 Alpenfreund April 20, 2007 um 1:44 Uhr nachmittags

    … eine kühne These, gerade wenn Sie es mit strafbaren Äussungen in Blogs haben… .

  9. 9 Klaus Schneppenheim Mai 9, 2007 um 10:30 Uhr nachmittags

    Was sind das nur für Vögel, die erst Schei** e bauen, und dann Ihren Kindern den schwarzen Peter unterjubeln; da singen wir doch mal das fröhliche Liedchen “Bergvagabunden sind wir , ja wir”.
    Prima, daß es Richter mit Realitätssinn gibt !

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