Archiv für 10. April 2007

Anwalts-Trojaner

Soeben erhielt ich folgende E-Mail in dreifacher Ausführung:

Anwaltskanzlei T***
RA Olaf T***
**** ***straße *** 4*** *******

Aktenzeichen: 022796/28
********, den 31.04.2007

Bitte geben Sie Ihr Aktenzeichen bei jeglichem Schriftverkehr und Zahlungen immer an.

Sehr geehrte Kunde,

hiermit zeige ich die Interessenvertretung der Firma A**** & M***** S****** GbR, *****, D ********* an. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Meine Mandantschaft macht gegen Sie folgende Forderung geltend:

Rechnung vom 15,08,2006 aus Dienstleistungsvertrag mit der Rechnungsnummer R274376 für die Anmeldung vom 29,07,2006 um 14:33 Uhr auf der Internetseite P2P-heute.com mit folgender Anmelde-IP: 217.157.602.**.

Sie schulden meiner Mandantschaft daher 750,00 EUR. Da Sie sich in Verzug befinden, sind Sie gegenüber meiner Mandantschaft verpflichtet, die durch meine Tätigkeit entstandenen Gebühren zu erstatten.

Das Originalrechnung finden Sie im Anhang als signierte PDF Datei.
Bitte behalten Sie das Original Rechnung unbedingt für Ihre Unterlagen.

Liquidation:

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 398,50 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 0,50 EUR

Gesamtsumme 072,00 EUR
Der von Ihnen zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 725,00 EUR.

Ich fordere Sie auf, den Gesamtbetrag, innerhalb einer Frist von 10 Tagen, also bis zum

09.04.2007 (hier eingehend)

auszugleichen. Bitte überweisen Sie diesen Betrag auf das unten angegebene Konto. Sollte der Gesamtbetrag nicht fristgerecht eingehen, werde ich meiner Mandantschaft empfehlen, die Forderung ohne weitere außergerichtliche Ankündigung, gerichtlich geltend zu machen, wodurch weitere Kosten zu Ihren Lasten entstehen.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf die bereits ergangenen Urteile verweisen, welche Sie auf der Internetseite www.**********.de einsehen können.

Bei der Anmeldung auf oben genannter Internetseite wurde die zu diesem Zeitpunkt übermittelte IP-Adresse gespeichert. Die IP-Adresse ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden, im Falle einer strafrechtlichen Ermittlung, die Identifikation des PC’s, der zum Zeitpunkt der Anmeldung genutzt wurde.

Als weitere Sicherheitsinstanz ist auf oben genannter Internetseite das Geburtsdatum des Users eingegeben worden. Sollte sich bei einer weiteren überprüfung der Daten herausstellen, dass ein falsches Geburtsdatum eingegeben wurde, ist von einem Betrugsdelikt auszugehen. In diesem Fall hätte sich eine gegebenenfalls minderjährige Person eine Leistung erschlichen, die ihr nicht hätte bereitgestellt werden dürfen. Hier behalte ich mir im Namen meiner Mandantschaft die Erstattung einer Strafanzeige vor. Die dabei anfallenden Kosten und Auslagen sind gegebenenfalls gegen Sie geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf T***
Rechtsanwalt

Anwaltskanzlei T***
RA Olaf T***
Postfach *****
4**** *********
Tel: 05**-********
Fax: 05***********
anwalt@*******.de

Bankverbindung Ausland: Postbank Hannover IBAN DE06 *************, BIC: ******

Bankverbindung Deutschland: Postbank Hannover Kontonummer: *********, BLZ *******
Bitte geben Sie als Zahlungsempfänger unbedingt RA Olaf T*** an und Ihr Aktenzeichen als Verwendungszweck.

(Anm: Namen und Daten der Betroffenen wurden anonymisiert.)

Dieser E-Mail war eine Datei im allseits bekannten “PDF-ZIP-Format” angehängt. Dahinter verbirgt sich ein Trojaner, denn natürlich ist der Herr T. nicht der wahre Absender dieser E-Mail.

Nach dem Versuch, dem unbedarften User einen Trojaner über gefälschte Ebay-Rechnungen, GEZ-Rechnungen, 1&1 Rechnungen oder amazon.de Rechnungen auf den Rechner zu mogeln, soll nun offenbar im Zuge der Massenabmahnungen der Sch. GbR durch den erwähnten Rechtsanwalt T. dessen zweifelhafte Popularität für den gleichen Zweck ausgenutzt werden.

Auch dieser Versuch ist freilich amateurhaft, wie man nicht nur an dem verwendeten Datum des Schreibens erkennt (”31.04.2007″), sondern auch an der unsinnigen Auslagenpauschale von 0,50 EUR und der gänzlich unsinnigen Berechnung der Anwaltskosten, welche die Gesamtforderung dann sogar noch reduziert.

Und wieso der angeblich Gemahnte bei der Überweisung sein Aktenzeichen angeben soll, ist ebenfalls ein Rätsel. Die Trojaner-Spammer haben sich wieder einmal nicht viel Mühe gemacht - aber trotzdem steht zu befürchten, daß sich erneut viele User einschüchtern lassen und erschrocken den Dateianhang öffnen werden, mit der Folge des Trojanerbefalles.

Derzeit ist noch nicht bekannt, um welchen Schädling es sich konkret handelt.

Update: Der Dateianhang enthält, wie auch zuvor bei den gefälschten Ebay-Rechnungen, den Trojaner HEUR-DBLEXT/Worm.Gen.

OLG Frankfurt a.M. zum gewerbsmäßigen Handel bei Ebay

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss v. 21.3.2007 - 6 W 27/07) handelt der Betreiber eines Ebay-Shops auch dann gewerblich, wenn er dort innerhalb eines Jahres 484 Artikel aus seinem Privateigentum verkauft. In der Entscheidung heißt es:

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05 – Rdnr. 14, BGHZ 167, 40 ff.), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rdnr. 15 ff.). [...] Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2004 – 6 W 54/04, GRUR 2004, 1042 und vom 22.12.2004 – 6 W 153/04, GRUR-RR 2005, 319, 320). Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer seine Briefmarkensammlung aufgelöst und pro Woche ca. 20 bis 30 “Stempel” aus seinem Privatvermögen über seinen Ebay-Shop zum Verkauf eingestellt. Nach Auffassung des Senats war damit das Kriterium eines planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Anbietens gegeben:

Bei Verkäufen aus Privatvermögen wird es häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen (vgl. Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 2 UWG, Rdnr. 8). Zwingend ist dies jedoch nicht, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Denn die kontinuierliche Verkaufstätigkeit des Antragsgegners erstreckt sich ausweislich der Anlagen K 7 und K 13 schon über mehr als ein Jahr. Die Stempelsammlung, die der Antragsgegner teilweise – Stück für Stück – veräußern möchte, umfasst nach seinen Angaben weit über 100.000 postgeschichtliche Belege und füllt 6 Aktenschränke. Gewiss steht dem Antragsgegner damit, wie er betont, nur eine endliche Zahl von Stempeln zur Verfügung.
Die Zahl ist gleichwohl derart groß, dass sie ohne Neukäufe des Antragsgegners ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstellt.

Die Entscheidung des Senats bestätigt, daß eine pauschale Qualifizierung des Handels bei Ebay als gewerblich oder nicht gewerblich nicht möglich ist. “Powerseller” handeln immer gewerblich - aber der “Powerseller”-Status ist keine zwingende Voraussetzung für gewerblichen Handel. Es kommt stattdessen regelmäßig auf die Bewertung im Einzelfall an.

Ist ein Händler jedoch nach den dargestellten Kriterien als gewerbsmäßig einzuordnen, treffen ihn umfangreiche Pflichten, deren Umsetzung in der Praxis nicht einfach ist: So hat er beispielsweise den potentiellen Käufern ein ausreichendes Widerrufsrecht einzuräumen und sie darüber im Angebot ordnungsgemäß zu belehren. Ob dies angesichts der uneinheitlichen, erratischen Rechtsprechung der einzelnen Gerichte überhaupt noch rechtssicher möglich ist, steht auf einem anderen Blatt. Es ist an der Zeit, daß der BGH sich dazu erklärt.

Stellungnahme des Dachverbandes der Kölner Fanclubs

Der Dachverband der aktiven Fanclubs des 1. FC Köln e.V. hat soeben folgende Stellungnahme zu den Vorfällen in Aue am vergangenen Donnerstag veröffentlicht:

„Unverhältnismäßige Härte“

Stellungnahme des Dachverbandes der aktiven Fanclubs des 1.FC Köln e.V. zum Polizeieinsatz in Aue

Mit dem Abstand von ein paar Tagen möchten wir als Dachverband der aktiven Fanclubs des 1.FC Köln, der die Interessen vieler Fanclubs und FC-Fans vertritt, zu den Zusammenstößen zwischen Polizei und FC-Fans beim Auswärtsspiel des 1. FC Köln am Donnerstag, den 5. April, Stellung nehmen.

weiterlesen ‘Stellungnahme des Dachverbandes der Kölner Fanclubs’


 

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