Der Spieler Patrick Helmes, der vor einigen Wochen bei den Fans des 1. FC Köln in Ungnade gefallen ist, weil er seine Absicht verkündete, zum Erzrivalen, dem “Retortenverein” Bayer 04 Leverkusen zu wechseln, trägt sich neuerdings wieder mit dem Gedanken, doch beim 1. FC Köln zu bleiben. Das ist aus sportlichen und ideellen Gründen natürlich bestens nachvollziehbar, denn letztlich sind fast alle Spieler, die den Weg von Müngersdorf aus auf die falsche Rheinseite (schäl Sick) gegangen sind, dort kläglich gescheitert.
Doch wie sieht es arbeitsrechtlich aus? Patrick Helmes hat schließlich bereits einen ab 01.07.2008 geltenden Arbeitsvertrag bei Bayer 04 Leverkusen unterschrieben. Diesem kommt allerdings verbandsrechtlich keine Wirksamkeit zu, denn die DFL (Deutsche Fußball Liga GmbH) teilte unlängst dazu mit:
Der am 29.01.2007 von Bayer 04 Leverkusen vorgelegte Arbeitsvertrag mit dem Spieler Helmes vom 26.01.2007 mit einer Laufzeit ab 01.07.2008 kann verbandsrechtlich keine Rechtswirkungen entfalten, da der Vertrag im Ergebnis gegen die Wertung des § 5 Nr. 1 Abs. 8 Satz 2 LOS verstößt. Den uns vorliegenden Arbeitsvertrag werden wir Bayer 04 Leverkusen zu unserer Entlastung zurücksenden.
Dieser Vertrag entfaltet verbandsrechtlich also keine Wirkung, reicht also nicht für die Erteilung einer Spielberechtigung durch die DFL.
Das ist aber nur die eine Seite der Medaille. Denn arbeitsrechtlich dürfte dieser Vertrag wirksam sein und den Spieler Helmes grundsätzlich dazu verpflichten, am 01.07.2008 seinen Dienst im Kölner Industrievorort anzutreten.
Dort liegt aber auch das Problem für den Werksclub: Bayer 04 Leverkusen ist nicht in der Lage, diesen Vertrag arbeitsrechtlich zu erfüllen. Denn Patrick Helmes ist - das unterstelle ich einmal - nicht als Platzwart angestellt worden, sondern als Spieler der Profimannschaft zum Einsatz in der 1. Fußballbundesliga. Spielen darf er dort aber auf der Grundlage dieses Vertrages für Bayer Leverkusen nicht, denn, siehe oben: Dafür gibt es verbandrechtlich keine Spielgenehmigung.
Der Vertrag ist also auf eine unmögliche Leistung gerichtet, mit der Rechtsfolge, daß Patrick Helmes von seiner Leistungspflicht frei wird und von dem Vertrag zurücktreten wird können. Für einen Schadensersatzanspruch dürfte bereits dem Grunde nach kein Raum sein.
Möglicherweise kommt Bayer 04 Leverkusen, in dieser Sache bereits bekannt für rechtlich zweifelhafte Positionen, nun auf die Idee, den (verbandsrechtlich unwirksamen) Vertrag lediglich als (arbeitsrechtlichen) Vorvertrag auslegen, der Patrick Helmes dazu verpflichtet, ab 01.01.2008 einen (verbandsrechtlich wirksamen) neuen Vertrag zu unterschreiben, für den die DFL dann auch die Spielberechtigung erteilt.
Verweigert Patrick Helmes dann die Unterschrift unter diesen neuen Vertrag, könnte Bayer Leverkusen nach dieser (zweifelhaften) Variante zwar grundsätzlich Schadensersatz verlangen - wobei dieser der Höhe nach aber unklar sein wird. Denn der Verein müsste sich die ersparten Aufwendungen (also das Gehalt des Herrn Helmes) anrechnen lassen. Da bleibt dann nicht mehr viel Schaden übrig.
Ein Schaden entsteht Bayer Leverkusen bei verweigerter Arbeitsleistung von Patrick Helmes also nur, wenn
- für Patrick Helmes ein anderer gleichwertiger Spieler verpflichtet werden muß und
- die Kosten für diesen Spieler (Ablöse, Gehalt) über den Kosten für Herrn Helmes liegen.
Da Bayer 04 Leverkusen aber darlegen müsste, daß nur ein solcher, teurerer Spieler Herrn Helmes ersetzen kann und im Übrigen einen solchen Spieler auch nicht bekommen wird, stellt sich die Frage des Schadensersatzes nach diesseitiger Betrachtungsweise überhaupt nicht.
Die weitere Entwicklung bleibt jedenfalls spannend.

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